Erschließungsbeiträge sind keine begünstigen Handwerkerleistungen
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 28. April 2020, Az. VI R 50/17) kann zwar auch die öffentliche Hand steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen. Die Erschließung einer öffentlichen Straße steht allerdings nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt eines Steuerpflichtigen. Aus diesem Grund kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht beansprucht werden.
Eine Gemeinde in Brandenburg ließ eine Sandstraße ausbauen und beteiligte die Anwohner an den Erschließungskosten. Ein Ehepaar musste mehr als 3.000 € für den Ausbau der Straße vorauszahlen. Da in dem Vorauszahlungsbescheid nur eine Gesamtsumme ausgewiesen war, schätzten die Eheleute die Arbeitskosten auf 50 % und machten diese als Handwerkerleistungen geltend. Das Finanzamt lehnte dies mit dem Argument ab, Maßnahmen der öffentlichen Hand seien generell nicht nach § 35a EStG begünstigt.
Der Bundesfinanzhof hat nun die Entscheidung des Finanzgerichts aus der ersten Instanz bestätigt. Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, dass der Erbringer von Handwerkerleistungen in die Handwerksrolle eingetragen ist. Auch die öffentliche Hand könne daher steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen. Unerheblich ist dabei, auf welcher Rechtsgrundlage die Stadt oder Gemeinde die Kosten erhebt. Der BFH hat die Gewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen unter dem Strich aber dann doch abgelehnt. Die Erschließung einer öffentlichen Straße stehe nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen.
Es können zwar auch Handwerkerleistungen begünstigt sein, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, bspw. auf öffentlichem Grund erbracht werden. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist bspw. auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird. Der Ausbau einer Straße komme hingegen nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern zugute, sondern allen Nutzern. Dass der Straßenbau für den einzelnen Grundstückseigentümer wirtschaftlich vorteilhaft ist, haben die Richter des Bundesfinanzhofs dabei als unerheblich angesehen.
Im Gegensatz dazu können die Erschließungsbeiträge für den Ausbau einer vorhandenen Straße im Zusammenhang mit einem Vermietungsobjekt sofort abziehbare Werbungskosten darstellen.