Steueränderungen im Jahr 2020
Zum Jahreswechsel hat der Gesetzgeber wieder zahlreiche Gesetzesänderungen beschlossen. Hierunter fallen zum Beispiel die nachfolgenden Regelungen des Jahressteuergesetzes 2019:
Die Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs wird bis Ende 2030 verlängert. Allerdings werden die Anforderungen an die Reichweite, die das Fahrzeug rein elektrisch zurücklegen kann, zeitlich gestaffelt erhöht. Zusätzlich soll bei der Bewertung der Entnahme für Kraftfahrzeuge, die keine CO2-Emissionen haben und deren Bruttolistenpreis nicht über 40.000 € liegt, lediglich ein Viertel der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Die Regelung soll bereits für Kraftfahrzeuge gelten, die im Jahr 2019 angeschafft wurden.
Neu eingeführt wird eine neue Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge i. H. von 50 % im Jahr der Anschaffung – zusätzlich zur regulären Abschreibung. Von der Regelung sind auch E-Lastenfahrräder umfasst. Die Regelung wird von 2020 bis Ende 2030 befristet.
Die ebenfalls seit 2019 geltende Steuerbefreiung von Diensträdern, die verkehrsrechtlich keine Kfz sind und die zusätzlich zum Arbeitslohn gestellt werden, wird bis Ende 2030 verlängert. Zudem erhalten Arbeitgeber die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von betrieblichen Fahrrädern an den Arbeitnehmer ab 2020 pauschal mit 25 % Lohnsteuer zu besteuern.
Zudem wurde das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 20. Dezember 2019 zugestimmt:
Energetische Sanierungsmaßnahmen an ausschließlich selbstgenutztem Wohneigentum sollen für die Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2029 durch einen Abzug von 20 % der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Diese wird verteilt auf 3 Jahre: je 7 % im ersten und zweiten Jahr und 6 % im dritten Jahr. Der Förderhöchstbetrag beträgt maximal 40.000 € je Objekt, sodass Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 200.000 € je begünstigtem Objekt förderungsfähig sind. Förderfähig sind Einzelmaßnahmen wie z. B. die Wärmedämmung von Wänden und Dächern, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren sowie die Erneuerung beziehungsweise der Einbau einer Lüftungsanlage und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen. Falls für die Sanierung zinsvergünstigte Förderdarlehen oder Zuschüsse gewährt werden, entfällt allerdings eine steuerliche Berücksichtigung.
Anhebung der Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie: Zur Entlastung der Pendler soll die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um 5 auf 35 Cent angehoben werden. Alternativ dazu sollen geringverdienende Pendler, die innerhalb des Grundfreibetrags liegen, eine Mobilitätsprämie von 14 % dieser erhöhten Pauschale wählen können. Diese Regelungen sind befristet für die Zeit vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2026.