Aufteilung eines Grundstückskaufpreises

 (z.B. durch Vermietung einer Eigentumswohnung), kann der auf den Gebäudeanteil entfallende Kaufpreis im Wege einer jährlichen Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Der auf den Grund und Boden entfallende Kaufpreis wirkt sich dagegen steuerlich nur dann aus, wenn das Grundstück steuerpflichtig veräußert wird. Die Aufteilung des Kaufpreises auf die jeweiligen Bestandteile führt daher oftmals zu Streit mit dem Finanzamt.

Grundsätzlich bietet es sich an, eine entsprechende Aufteilung bereits im notariellen Kaufvertrag zu vereinbaren. An Wird ein bebautes Grundstück erworben, um damit steuerpflichtige Einkünfte zu erzielen eine solche Vereinbarung zwischen unabhängigen Dritten ist im Regelfall auch das Finanzamt gebunden. Führt eine solche Aufteilung jedoch zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis, kann auch das Finanzamt die vertragliche Vereinbarung anzweifeln. Zur Berechnung der Kaufpreisaufteilung und zur Verprobung derartiger Vertragsklauseln stellt das Bundesfinanzministerium eine „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)“ zur Verfügung.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hält in seinem Urteil vom 14.8.2019 (Az. 3 K 3137/19) diese Arbeitshilfe insbesondere für die Ermittlung des Gebäudesachwerts grundsätzlich für geeignet, misst ihren Ergebnissen eine große indizielle Bedeutung zu, um bei erheblicher Abweichung die Marktangemessenheit der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung widerlegen zu können, und sieht in ihr eine geeignete Schätzungshilfe.

Im laufenden Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az. IX R 26/19) stellt sich nun grundlegend die Frage, ob die Arbeitshilfe bei der Aufteilung eines vertraglich vereinbarten Kaufpreises auf Grund und Gebäude für Zwecke der Abschreibung zugrunde gelegt werden kann und ob dadurch auch vertragliche Vereinbarung zwischen unabhängigen Parteien widerlegt werden können.

Steuerpflichtige, bei denen das Finanzamt eine solche im Kaufvertrag vereinbarte Aufteilung unter Hinweis auf die angesprochene Arbeitshilfe nicht akzeptiert, sollten unter Verweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen.

 

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