Steuerfreie Arbeitnehmerprämie

Neben den staatlichen Soforthilfen und den Sonderkreditprogrammen der KfW für Unternehmen und Selbständige hat der Gesetzgeber auch für Arbeitnehmer Begünstigungen umgesetzt.

Im Zuge der steuerlichen Erleichterungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie werden Sonderzahlungen für Arbeitnehmer bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuerfrei gestellt. Mit Datum vom 9. April 2020 wurde hierzu ein BMF-Schreiben veröffentlicht. Darin wird ausgeführt, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren können. Voraussetzung ist lediglich, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Andere Steuerbefreiungen bleiben hiervon unberührt.

Weiter heißt es, dass aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise allgemein unterstellt werden kann, dass generell ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass vorliegt. Die steuerfreien Zuschüsse sind daher nicht auf bestimme Berufsgruppen beschränkt. 

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen allerdings nicht unter die Steuerbefreiung. Als weitere Voraussetzung sind die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufzuzeichnen. Die Auszahlung der Sonderprämie ist ebenfalls von der Sozialversicherung befreit.

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