Umrüstungsfrist für Kassen verlängert

Fast alle Bundesländer geben Unternehmen, Händlern und Gastwirten mehr Zeit für die Aufrüstung ihrer Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Die Länder haben hierzu eigene Härtefallregelungen erlassen, um die Frist unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31. März 2021 zu verlängern. Begründet wird dies mit den durch die Corona-Pandemie verbundenen Einschränkungen und damit einhergehenden teilweise erheblichen Verzögerungen hinsichtlich der Implementierungsarbeiten. Außerdem hat die kurzfristig vorzunehmende Anpassung der Umsatzsteuersätze in den Kassensystemen zum 1. Juli 2020 zu weiterem erheblichen Aufwand geführt.

Nach dem Kassengesetz besteht eigentlich seit dem 1. Januar 2020 für Unternehmer die Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme, wie z. B. Kassen, durch eine manipulationssichere zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Da zuverlässige technische Sicherheitssysteme in den vergangenen Jahren noch nicht auf dem Markt waren, hatten Bund und Länder die ursprüngliche Frist zum Einbau der TSE bis zum 30. September 2020 verschoben. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte kürzlich diverse Wirtschaftsverbände darauf hingewiesen, dass es über die Frist des 30. September 2020 hinaus keine Notwendigkeit für eine Fristverlängerung der Nichtbeanstandungsregelung für die Aufrüstung von Kassensystemen sieht.

Nun haben fast alle Bundesländer beschlossen, bestehende Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht zu beanstanden. In Bayern gilt diese Nichtbeanstandungsregelung, wenn

  • die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt bzw. in Auftrag gegeben oder
  • der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen (z. B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Ein gesonderter Antrag für die Fristverlängerung ist nicht erforderlich. Die erforderlichen Nachweise sind der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten.

Für die grundsätzlich ab dem 1. Januar 2020 bestehende Mitteilungspflicht einer In- oder Außerbetriebnahme von Kassensystemen steht nach wie vor noch kein Formular zur Verfügung, so dass auch noch keine Meldung an die Finanzverwaltung erfolgen kann.

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