Steuerliche Begünstigung von PV-Anlagen
Steuerliche Begünstigung von PV-Anlagen
Durch das Jahressteuergesetz 2022 sind für kleinere Photovoltaikanlagen weitgreifende steuerliche Entlastungen eingetreten. Diese betreffen sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer.
Bei der Einkommensteuer entfällt die Besteuerung von Amts wegen bereits ab dem 01.01.2022.
Dies gilt u.a. für PV-Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kWp.
Bei der Umsatzsteuer ist erst ab 2023 eine Steuerbefreiung vorgesehen.
Für Lieferungen von PV-Anlagen (inkl. Batteriespeicher) ab dem 01.01.2023 gilt nunmehr ein Umsatzsteuersatz von 0%. Hierdurch reduzieren sich die Anschaffungskosten einer PV-Anlage auf den Nettobetrag. Als Folge entfällt für diese Neuanlagen die Besteuerung des selbst verbrauchten Stroms.
Betroffen sind alle PV-Anlagen auf und in der Nähe von Wohnungen Diese Voraussetzungen gelten als generell erfüllt, sofern die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage nicht mehr als 30 kWp beträgt.
Für PV-Anlagen, die vor dem 01.01.2023 geliefert worden sind, gelten jedoch die bisherigen Regelungen bezüglich der Umsatzsteuer weiter. Dies betrifft insbesondere die Besteuerung des eigenverbrauchten Stroms, da man hier anders als bei der Einspeisevergütung selbst mit der Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch belastet wird.
Aus diesem Grund empfehlen wir für diese Altfälle, sofern möglich, den Übergang zur Kleinunternehmerregelung.Voraussetzung ist, dass die Anlage bereits länger als 5 Jahre betrieben wird und die Summe sämtlicher umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen aller Unternehmensbereiche im Vorjahr unter 22.000 Euro gelegen hat. Hierzu können auch andere Einnahmen z.B. aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit sowie umsatzsteuerpflichtige Mieteinahmen zählen. Ist der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung möglich, genügt eine kurze Mitteilung an den Netzbetreiber, dass ab 01.01.2023 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird. Dies kann in der Regel sogar online erfolgen, z.B. für die LVN unter https://www.lew-verteilnetz.de/lew-verteilnetz/fuer-einspeiser/service-hilfe-fuer-einspeiser/wechsel-kleinunternehmerregelungHierdurch entfällt sowohl die Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung als auch die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch.
Sollte der Übergang zur Kleinunternehmerregelung nicht möglich sein, gibt es noch die Möglichkeit, die PV-Anlage aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zu entnehmen. Hierdurch kann zumindest die Besteuerung des eigenverbrauchten Stroms vermieden werden.
Voraussetzung ist, dass die PV-Anlage über einen Batteriespeicher verfügt oder der produzierte Strom zu mehr als 90% für private Zwecke verwendet wird, d.h. nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie für Ihre PV-Anlage von den neuen Steuererleichterungen profitieren möchten. Wir können dann mit Ihnen zusammen überlegen, welche Möglichkeiten für Sie in Frage kommen.