Tipps und Hinweise für alle Steuerzahler zum Jahresende 2021

1. Steuerzins von 6% verfassungswidrig

Steuernachforderungen sowie -erstattungen des Finanzamts sind mit 6 % im Jahr (0,5 % im Monat) zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt im Regelfall 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (Karenzzeit), das heißt am 01.04. des Zweitfolgejahres. Dies gilt für private Steuerverbindlichkeiten und Forderungen ebenso wie für betriebliche.

In Zeiten nachhaltig niedriger Zinsen bis hin zu Negativzinsen sind 6 % Zinsen im Jahr ein stattlicher Satz, sowohl im Nachzahlungs- als auch im Erstattungsfall. Hier kann man sich die Frage stellen, ob dies noch angemessen ist. Das hat nun auch das BVerfG getan und in zwei Beschlüssen entschieden, dass der steuerliche Zinssatz von monatlich 0,5 % für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 verfassungswidrig ist. Für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2018 bleibt die bisherige Regelung aber noch anwendbar. Erst für Verzinsungszeiträume ab 2019 muss der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Neuregelung finden. Hierzu hat ihm das Gericht bis zum 31.07.2022 Zeit gegeben. Wie diese Regelung aussieht, ist noch offen.

Praxistipp: Zinsbescheide für Zinsfestsetzungen ab 2019, die einen Vorläufigkeitsvermerk enthalten, werden von den Finanzämtern noch einmal nachträglich angepasst. Fehlt jedoch der Vorläufigkeitsvermerk, müssen Sie zwingend Einspruch einlegen, denn wird der Bescheid bestandskräftig, werden es auch die verfassungswidrig festgesetzten Zinsen.

2. Doppelbesteuerung von Renten verfassungskonform

Bei der derzeitigen Rentenbesteuerung kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen, nämlich dann, wenn Rentenbeiträge ohne steuerliche Abzugsmöglichkeit gezahlt werden und die Rentenzahlungen in der Auszahlungsphase der Besteuerung unterliegen.

Der BFH hat sich nun in zwei Urteilen zu diesen Konstellationen geäußert. Er sieht bei der derzeitigen Regelung grundsätzlich keine generelle Doppelbesteuerung gegeben. Auch die nachgelagerte Besteuerung der Renten in der Auszahlungsphase sei verfassungskonform. In bestimmten Fällen kann es allerdings künftig zu einer Doppelbesteuerung von Renten kommen. Hier hat der BFH verschiedene Berechnungsparameter entwickelt, ab wann dies der Fall sein könnte. Deshalb soll an einer gesetzlichen Vorgabe gearbeitet werden, um künftig überzogene Belastungen der Renten zu vermeiden. Zu den Details sind noch weitere Verfassungsbeschwerden anhängig, Steuerbescheide enthalten hierzu Vorläufigkeitsvermerke.

UPDATE 07.12.2021:

Das Urteil des BFH zum Alterseinkünftegesetz soll gemäß Koalitionsvertrag der zukünftigen Bundesregierung umgesetzt werden. Eine doppelte Rentenbesteuerung wird auch in Zukunft vermieden. Der Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben – statt nach dem Stufenplan ab 2025 – soll vorgezogen werden und bereits ab 2023 erfolgen.

 

 

Das Julihochwasser und seine Folgen

2. Steuerliche Entlastungen für Flutopfer

Mitte Juli 2021 ereigneten sich in einigen Bundesländern (besonders stark betroffen waren hier Rheinland-Pfalz und NRW) bedingt durch Starkregen zahlreiche lokale Überschwemmungen mit zum Teil sehr drastischen Folgen für die Bevölkerung und Unternehmen.

Für den Wiederaufbau in den vom Hochwasser betroffenen Regionen wurde ein Aufbauhilfefonds mit Mitteln von bis zu 30 Mrd. € auf den Weg gebracht. Der dafür nötigen Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ hat der Bundestag zugestimmt. Das Kabinett verabschiedete zudem eine Verordnung, in der die Details zur Verteilung und Verwendung der Hilfen geregelt werden. Mittlerweile haben auch die zuständigen Finanzverwaltungen diverse Katastrophenerlasse veröffentlicht, die insbesondere die nachfolgend zusammengefassten steuerlichen Billigkeitsmaßnahmen enthalten:

Unmittelbar und erheblich von Unwetterschäden Betroffene können eine erleichterte Stundung für zu zahlende Steuern (z.B. Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbesteuer) bis längstens 31.01.2022 erhalten. Ebenso soll bis zum 31.01.2022 für bis zum 31.10.2021 fällige Steuern auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet werden. Sind durch ein Schadensereignis (z.B. Überflutung) Buchführungsunterlagen und andere relevante Aufzeichnungen abhandengekommen oder vernichtet worden, so sollen hieraus keine nachteiligen Folgerungen gezogen werden. Hier sollte der Verlust zur besseren Glaubhaftmachung zeitnah dokumentiert werden.

Für die Reparatur von Gebäuden gelten bestimmte Abschreibungsmöglichkeiten. Zudem können Unternehmen steuerliche Rücklagen zur Wiederherstellung beschädigter oder zerstörter Immobilien bilden. Für Grundsteuern kann ein Erlass beantragt werden. Notwendige Neuanschaffungen von zerstörtem Hausrat sowie Kleidung und auch Schäden am selbstgenutzten Gebäude können bei Privatpersonen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich anerkannt werden.

 

 

Steuerliche Freibeträge

3. Erhöhung des Grundfreibetrags 2022

Durch das Zweite Familienentlastungsgesetz wird der Grundfreibetrag von derzeit 9.744 € auf 9.984 € ab 2022 erhöht. Auch die Wirkung der „kalten Progression“, durch die zum Beispiel von Lohnerhöhungen häufig wenig übrig bleibt, wird 2022 weiter abgemildert.

 

 

Abgabefristen für Steuererklärungen

4. Fristen für 2021

Für die Einkommensteuererklärung 2021 gelten folgende Abgabefristen: Die Steuererklärung ist grundsätzlich bis zum 31.07.2022 beim Finanzamt einzureichen. Bei Vertretung durch einen Steuerberater verlängert sich die Frist bis 28.02.2023. Allerdings steht dies noch unter dem Vorbehalt weiterer Fristverlängerungen.

Für noch ausstehende Einkommensteuererklärungen des Jahres 2020 wurde die übliche Abgabefrist von der Finanzverwaltung um drei Monate verlängert. Wird die Steuererklärung nicht durch einen Steuerberater erstellt, ist mit der Abgabe bis zum 31.10.2021 Zeit. Da der 31.10.2021 auf einen Sonntag fällt, verschiebt sich die Frist in jenen Bundesländern, an denen der 01.11. kein Feiertag ist, auf den Montag (01.11.) - und in allen Bundesländern mit dem 01.11. als Feiertag entsprechend auf den 02.11. Im Fall der Erstellung durch einen Steuerberater hat die Abgabe bis zum 31.05.2022 (zunächst galt hier als Frist der 28.02.2022) zu erfolgen.

Hinweis: Bezogenes Kug unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt und erhöht damit den Steuersatz auf die weiteren Einkünfte. Es kann sich die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ergeben, zumindest dann, wenn das bezogene Kug mehr als 410 € beträgt.

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