Tipps und Hinweise für Kapitalanleger zum Jahresende 2021

Alternative Investments

1. Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen

Bitcoin und andere virtuelle Währungen erfreuen sich einer immer größeren Beliebtheit, da hier hohe Renditeerwartungen im Raum stehen. Steuerlich ist der Bereich der Kryptowährungen immer noch unsicheres Terrain, da es bisher nur Verlautbarungen auf Ebene der Oberfinanzdirektionen zu diesem Thema gibt. Das BMF hat jedoch Ende Juni 2021 einen ersten Entwurf für ein Anwendungsschreiben veröffentlicht, das mehr Sicherheit bringen soll. Wir fassen für Sie die wichtigsten Themen dieses Schreibens mit Fokus auf den Privatanleger zusammen.

Steuerfreiheit der Veräußerungsgewinne

Für den An- und Verkauf sowie die daraus resultierenden Veräußerungsgewinne gelten die Vorschriften zu privaten Veräußerungsgewinnen. Das bedeutet, dass Gewinne aus dem Verkauf nach einem Jahr Haltefrist unter Umständen steuerfrei sind. Zur Bestimmung der Anschaffungskosten kann entweder der Einzelwert herangezogen werden, oder es wird unterstellt, dass der älteste Wert verkauft wurde (sog. First in - First out). Werden Kryptowährungen aber dem entsprechenden Netzwerk zur Verfügung gestellt (sog. Staking), um hierdurch Vorteile (sog. Rewards) in Form neuer Währungen zu erhalten, verlängert sich die Frist zur steuerfreien Veräußerung auf zehn Jahre. Entsprechendes gilt beim sogenannten Lending, also dem entgeltlichen Verleih von Kryptowährungen.

Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit

Bei einem zu regen Handel mit Kryptowährungen besteht steuerlich die Gefahr, dass dieser als gewerbliche Tätigkeit eingestuft wird. Damit wäre jeder Veräußerungsgewinn auch innerhalb der Einjahresfrist steuerpflichtig. Allerdings müsste ein Privatanleger hier wie ein echter Händler am Markt auftreten oder wie eine Art Bank handeln. Lediglich der An- und Verkauf auch von größeren Summen an Kryptowährungen führt regelmäßig nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit. Als Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkt kann das in einer Wallet angegebene Datum herangezogen werden.

Steuerliche Behandlung von Krypto-Mining

Mining, also die „Produktion“ von Kryptowährungen innerhalb eines Netzwerks, stellt aus steuerlicher Sicht einen Anschaffungsvorgang dar. Hier geht die Finanzverwaltung widerlegbar von einer gewerblichen Tätigkeit aus. Dies macht insoweit Sinn, als wirklich erfolgreiches Mining heutzutage nur noch mit ernsthaften Investitionen in spezielle, dafür vorgesehene Geräte möglich ist. Fälle, in denen das Mining am heimischen PC erfolgt, dürften regelmäßig wegen nur geringer Erträge und hoher Kosten als steuerlich nicht relevante Liebhaberei anzusehen sein. Dies sollte aber im konkreten Einzelfall steuerlich geprüft werden.

 

 

Verluste aus Kapitalanlagen

2. Ausfall einer privaten Darlehensforderung

Auch Zinseinkünfte aus Privatdarlehen sind grundsätzlich steuerpflichtig und unterliegen regelmäßig dem Abgeltungsteuersatz von 25 % plus Solidaritätszuschlag. Hierbei sind viele Konstellationen denkbar, zum Beispiel, dass eine Privatperson einer anderen Privatperson für private Anschaffungen Geld gegen Zinsen leiht, oder dass eine Privatperson auch Darlehen an Unternehmen vergibt. In den letzten Jahren haben sich außerdem auch Onlinebörsen herausgebildet, die Darlehensnehmer und -geber zusammenbringen.

Aus steuerlicher Sicht ist es auch interessant, wie ein Verlust aus einer Darlehensforderung, die nicht mehr zurückgezahlt wird, zu behandeln ist. Der BFH verhandelt diese Fragen in einem aktuellen Urteil. Hier war die Darlehensschuldnerin eine GmbH, die von der Ehefrau eines Gesellschafters Darlehen erhalten hatte. Zum Teil hat die Gesellschaft diese Darlehen bis zu ihrer Liquidation nicht mehr zurückgezahlt. Laut BFH führt eine endgültig ausbleibende Rückzahlung des Darlehens zu einem Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Bei einer Kapitalgesellschaft als Schuldnerin liegt dieser Zeitpunkt erst nach Abschluss der Liquidation vor. Der BFH erörtert, dass ein Verlust auch schon früher entstehen kann, etwa wenn bei objektiver Betrachtung nicht mehr mit der Rückzahlung zu rechnen ist. Dies könnte der Fall sein, wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse gar nicht erst eröffnet wird.

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