Tipps und Hinweise für Unternehmer zum Jahresende 2021

Besteuerung von Personengesellschaften

1. Optionsrecht zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften

Besteuerungswahlrecht für bestimmte Personengesellschaften

Am 25.06.2021 hat der Gesetzgeber das KöMoG verabschiedet. Ein zentraler Bestandteil der Neuregelungen ist, dass Personenhandelsgesellschaften (z.B. Kommanditgesellschaften und offene Handelsgesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz künftig per Wahlmöglichkeit zur Körperschaftsteuer optieren können.

Achtung: Nicht jede Personengesellschaft hat diese Option. So ist zum Beispiel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) davon ausgeschlossen.

Bis dato galt für Personenhandelsgesellschaften die sogenannte transparente Besteuerung. Die Besteuerung des Einkommens der Gesellschaft erfolgte also auf der Ebene der Gesellschafter. Nur für Gewerbesteuer und Umsatzsteuer war die Gesellschaft selbst steuerpflichtig.

Nun kann die Besteuerung einheitlich auf Ebene der Personengesellschaft mit 15 % Körperschaftsteuersatz (zzgl. Solidaritätszuschlag) erfolgen. Der Steuersatz des Gesellschafters spielt also zunächst keine Rolle mehr. Für Ausschüttungen gilt dann ggf. der ermäßigte Abgeltungsteuersatz von 25 % plus Solidaritätszuschlag oder das sogenannte Teileinkünfteverfahren, das 40 % der Ausschüttung steuerfrei stellt. Daneben fallen aber bei der Gesellschaft weiterhin Gewerbe- und Umsatzsteuer an.

Erstmalige Anwendung und Verfahren

Das Wahlrecht zur steuerlichen Behandlung als Körperschaft kann von entsprechenden Personenhandelsgesellschaften erstmals zum Veranlagungszeitraum 2022 ausgeübt werden. Hierzu muss der Antrag bis zum 30.11. des Vorjahres gestellt werden, also zum Beispiel bis zum 30.11.2021 für den Veranlagungszeitraum 2022. Für die Anwendung der Option ist ein qualifizierter Beschluss der Gesellschafter erforderlich, üblicherweise mit 75 % der Stimmen.

Durch die Option wird in der Gesellschaft ein sogenannter fiktiver, rein steuerlicher Formwechsel zur Kapitalgesellschaft angenommen. Der Formwechsel kann steuerlich neutral erfolgen.

Achtung: Damit der fingierte Formwechsel steuerneutral ist, muss neben dem Antrag gemäß § 1a Körperschaftsteuergesetz noch ein Antrag auf Buchwertfortführung gestellt werden.

Es gilt allerdings eine siebenjährige Sperrfrist für die Veräußerung des Gesellschaftsanteils, ansonsten kann es rückwirkend zu einer Aufdeckung von stillen Reserven kommen, was mit steuerlichen Belastungen verbunden sein kann. Bestehende Verlustvorträge zur Gewerbesteuer gehen im Zuge des Formwechsels unter. Wer über Sonderbetriebsvermögen verfügt, seiner Personengesellschaft also zum Beispiel ein Grundstück zur Nutzung überlässt, muss dieses grundsätzlich zuvor ins Gesamthandsvermögen einbringen, da ansonsten die Aufdeckung stiller Reserven droht. Auch die bisherigen Sondervergütungen der Gesellschafter für Dienste an der Gesellschaft oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern werden nach der Option anders behandelt: Sie stellen keine zusätzlichen Einkünfte aus der Personengesellschaft dar, sondern ggf. Arbeitslohn aus nichtselbständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Hinweis: Eine Rückoption zur steuerlichen Behandlung als Personengesellschaft ist für jeden Veranlagungszeitraum wieder möglich. Sie ist aber innerhalb der auf die Option folgenden sieben Jahre in der Regel mit erheblichen steuerlichen Mehrbelastungen verbunden.

Für welche Zielgruppe ist die Option interessant?

Die Option bietet für Gesellschaften mit einer stabilen, positiven Ertragssituation Chancen für eine günstigere Besteuerung der Gesellschafter, zumindest dann, wenn der Steuersatz der Gesellschafter unter Berücksichtigung möglicher Ausschüttungen über dem Körperschaftsteuersatz von 15 % liegt und keine hohen Ausschüttungen, etwa für den privaten Konsum, erforderlich sind. Die Hürden für diese Vorteile liegen allerdings sehr hoch und sind mit zahlreichen steuerlichen Risiken verbunden. Vor diesem Hintergrund sollte als Alternative auch ein Antrag auf Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a Einkommensteuergesetz [EStG]) erwogen werden. Sprechen Sie uns deshalb schon frühzeitig an, damit wir die Details klären können.

UPDATE 07.12.2021:

Am 25.06.2021 wurde das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) verabschiedet; das Gesetz tritt am 01.01.2022 in Kraft. Erstmals kann von Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften das Wahlrecht zur steuerlichen Behandlung als Körperschaft zum Veranlagungszeitraum 2022 ausgeübt werden.

Die Einreichung des Antrags beim zuständigen Finanzamt muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres erfolgen, ab dem die Option gelten soll. Ist das Wirtschaftsjahr identisch mit dem Kalenderjahr, muss der Antrag bis zum 30.11. des Vorjahres gestellt werden, für 2022 ist die Frist demnach bereits am 30.11.2021 abgelaufen. Die Ampelkoalition möchte das Optionsmodell und die Thesaurierungsbesteuerung nun evaluieren und prüfen, inwiefern ab 2023 praxistaugliche Anpassungen erforderlich sind.

 

 

Corona-bedingte Sonderregelungen

2. Verlängerte Investitionszeiträume

Durch den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG können kleinere und mittlere Unternehmen den steuerlichen Aufwand für geplante Investitionen vorwegnehmen. Insgesamt ist ein gewinnmindernder Abzug von 50 % der Aufwendungen vorab möglich (bis 31.12.2019: 40 %). Danach gilt bislang eine dreijährige Investitionsfrist zur Anschaffung/Herstellung des entsprechenden Wirtschaftsguts. Erfolgt in diesem Zeitraum keine Anschaffung/Herstellung, muss der ursprüngliche Abzug im Veranlagungsjahr seiner Bildung rückgängig gemacht werden, und es fallen nach derzeitigem Gesetzesstand Nachzahlungszinsen von 6 % pro Jahr auf die Steuernachzahlung an.

Die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist 2020 ausläuft, war bereits im Zuge des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes auf vier Jahre verlängert worden. Unternehmen haben also noch bis zum 31.12.2021 Zeit für entsprechende Investitionen.

Im Zuge des KöMoG wurde die Investitionsfrist nun erneut verlängert. Für Investitionsabzugsbeträge, die zum 31.12.2017 gebildet worden sind, muss die Auflösung spätestens am 31.12.2022 erfolgen. Dies gilt ebenso für Investitionsabzugsbeträge, die zum 31.12.2018 gebildet worden sind.

3. Mehr Zeit für Reinvestitionsrücklage

Werden bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verkauft (u.a. Grund und Boden, Gebäude und Anteile an Kapitalgesellschaften), können die Gewinne hieraus zunächst steuerfrei gemäß § 6b EStG in eine Rücklage eingestellt werden. Diese muss innerhalb von vier bzw. in einigen Fällen sechs Jahren auf neu angeschaffte oder hergestellte Ersatzwirtschaftsgüter (z.B. Grund und Boden, Gebäude und Anteile an Kapitalgesellschaften) übertragen werden. Die Rücklage mindert dann die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Reinvestitionsguts. Dadurch bilden sich wiederum sofort stille Reserven bzw. es kommt in den Folgejahren zu einer niedrigeren Abschreibung. Die Regelung bewirkt also eine langfristige Steuerstundung.

Die Frist zur Übertragung wurde für 2020 auslaufende Investitionszeiträume im Zuge des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes bereits um ein Jahr verlängert. Durch das KöMoG wurde die Frist für entsprechende Rücklagen, die zum 31.12.2021 aufzulösen gewesen wären, noch einmal auf den 31.12.2022 verlängert.

4. Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie

Bereits im Juni 2020 wurde der Steuersatz für Speisen bei Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen im Zuge des Corona-Steuerhilfegesetzes befristet von regulär 19 % auf 7 % herabgesetzt (vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 auf 5 %). Der niedrigere Steuersatz sollte vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 gelten. Im Rahmen des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde der ermäßigte Steuersatz von 7 % für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken noch einmal über den 30.06.2021 hinaus bis zum 31.12.2022 verlängert.

Diese Senkung umfasst nicht nur die Speisenabgabe bei Restaurant- oder Imbissbesuchen, sondern gilt auch für Speisenabgaben des Lebensmitteleinzelhandels und von Cateringunternehmen, Bäckereien und Metzgereien. Voraussetzung hierfür ist, dass verzehrfertig zubereitete Speisen abgegeben werden. Ab dem 01.01.2023 soll wieder der vorherige Umsatzsteuersatz von 19 % für die entsprechenden Leistungen gelten.

Hinweis: Ausgenommen von dieser Senkung sind allerdings Getränke. Bei Kombiangeboten aus Getränken und Speisen gestattet das Bundesfinanzministerium (BMF) eine pauschale Aufteilung von 30 % für Getränke und 70 % für die gereichten Speisen.

5. Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags

Durch gesetzliche Maßnahmen im Jahr 2020 ist der Verlustrücktrag in der Einkommen- und Körperschaftsteuer für Verluste der Jahre 2020 und 2021 von 1 Mio. € auf 5 Mio. € bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. € auf 10 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben worden. Hierdurch ist es möglich, insbesondere durch die Corona-Krise bedingte Verluste ggf. nachträglich mit Gewinnen der Vorjahre zu verrechnen und so Steuererstattungen zu erhalten. Bitte beachten Sie, dass es bei der Gewerbesteuer keinen Verlustrücktrag gibt.

Im Zuge des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 10.03.2021 ist die Möglichkeit zum erhöhten Verlustrücktrag von Verlusten der Jahre 2020 und 2021 nochmals verdoppelt worden. Nun können Einzelveranlagte bzw. juristische Personen einen Verlustrücktrag von 10 Mio. € und Zusammenveranlagte einen Verlustrücktrag von 20 Mio. € in Anspruch nehmen. Zudem kann für die Steuerfestsetzung 2021 ein vorläufiger Verlustrücktrag berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Vorauszahlungen für 2021 auf 0 € herabgesetzt wurden. Des Weiteren gibt es vereinfachte Stundungsmöglichkeiten für Nachzahlungsbeträge aus der Steuerfestsetzung 2020.

UPDATE 07.12.2021:

Die neue Regierung plant, die erweiterte Verlustverrechnung zeitlich bis Ende 2023 zu verlängern und den Verlustvortrag auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume auszuweiten.

6. Herabsetzung von Gewerbesteuervorauszahlungen

Bereits im Frühjahr 2020 hatten die obersten Finanzbehörden der Länder ermöglicht, dass Unternehmen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen waren oder sind, beim Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke stellen konnten.

Ursprünglich sollte diese Regelung bis zum 31.12.2020 gelten. Mit Verfügung vom 25.01.2021 wurde sie nun bis zum 31.12.2021 verlängert.

Die Finanzämter sind hierbei angewiesen, an die Prüfung der entsprechenden Anträge keine strengen Anforderungen zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Unternehmen die finanziellen Schäden betragsmäßig nicht exakt beziffern können.

Praxistipp: Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Wie auch bei der Gewerbesteuer sind hier keine strengen Anforderungen an die Prüfung entsprechender Anträge zu stellen.

7. Vereinfachte Stundung und Vollstreckungsaufschub

Schon zu Beginn der Corona-Krise wurden vom Finanzamt für Unternehmen, die nachweislich und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen waren, großzügige Regelungen zur Stundung von Steuerzahlungen getroffen. Hierbei sind zinslose Stundungen bis dato längstens bis zum 30.09.2021 möglich gewesen. Zudem werden keine Säumniszuschläge festgesetzt. Laut aktueller Verwaltungsanweisung gibt es jedoch im Zusammenhang mit den fälligen Steuerzahlungen auch über den 30.09.2021 hinaus die Option angemessener Ratenzahlungen, die bis zum 31.12.2021 laufen können.

Bei nachweislich von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen wurden bis zum 30.09.2021 zudem keine Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund von Steuerschulden vollzogen. Bei einer über den 30.09.2021 hinausgehenden Ratenzahlungsvereinbarung wird auch die Vollstreckung für bis zum 30.06.2021 fällige Steuern bis zum 31.12.2021 aufgeschoben.

8. Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus

Im Rahmen der Corona-Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung decken die Überbrückungshilfe III Plus sowie die Neustarthilfe Plus den Zeitraum von Juli bis Dezember 2021 ab. Bei beiden Förderungen handelt es sich um nicht rückzahlbare Zuschüsse. Die Beantragungsfrist endet nach derzeitigem Stand am 31.10.2021, wird aber ggf. noch einmal verlängert.

Wer ist förderberechtigt?

Die Überbrückungshilfe III Plus kann - wie auch schon die Überbrückungshilfe III - von allen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. € beantragt werden, die mindestens in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber dem jeweiligen Referenzmonat 2019 erlitten haben. Bestimmte Unternehmen, wie etwa der Einzel- und Großhandel, die Veranstaltungs- und Kulturbranche sowie die Gastronomie, die in der Vergangenheit von Schließungsanordnungen betroffen waren, sind von der 750-Mio.-€-Grenze befreit.

Förderberechtigt sind ausschließlich Unternehmen, die zum 29.02.2020 oder wahlweise zum 30.06.2021 mindestens einen Beschäftigten hatten. Soloselbständige und Freiberufler gelten in diesem Sinne als Unternehmen mit mindestens einem Beschäftigten, wenn sie ihre Tätigkeit im Haupterwerb ausüben.

Wie hoch ist die Förderung?

Bei der Überbrückungshilfe III Plus handelt es sich um einen Fixkostenzuschuss für abschließend genannte Kostenarten (z.B. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten inklusive Nebenkosten und Maschinen, Zinsaufwendungen für betriebliche Finanzierungen, Lizenzgebühren, Versicherungen, Personalaufwand anhand von Pauschalen usw.). Der Prozentsatz der Erstattung richtet sich nach dem Umsatzeinbruch in Relation zum entsprechenden Monat des Jahres 2019. Die Staffelung gestaltet sich wie folgt:

  • Umsatzeinbruch > 70 %
    -> Erstattung von 100 % der Fixkosten

  • Umsatzeinbruch ≥ 50 % bis ≤ 70 %
    -> Erstattung von 60 % der Fixkosten

  • Umsatzeinbruch ≥ 30 % bis < 50 %
    -> Erstattung von 40 % der Fixkosten

  • Umsatzeinbruch < 30 %
    -> keine Erstattung

Unternehmen, Soloselbständige und hauptberufliche Freiberufler können bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % im jeweiligen Monat einen weiteren (Eigenkapital-)Zuschuss erhalten.

Besonderheiten der Neustarthilfe Plus

Bestimmte hauptberufliche Soloselbständige, wie zum Beispiel Künstler oder Moderatoren, haben nur geringe betriebliche Fixkosten und laufen deshalb Gefahr, bei den klassischen Überbrückungshilfen unberücksichtigt zu bleiben. Die Neustarthilfe Plus soll diese Lücke schließen. Sie orientiert sich am Umsatz aus dem Jahr 2019 und ist bei der Beantragung durch Soloselbständige und Einpersonenkapitalgesellschaften auf 4.500 € für Juli bis Dezember 2021 gedeckelt.

UPDATE 07.12.2021:

Die derzeitige Überbrückungshilfe III Plus für die Monate September bis Dezember 2021 läuft am 31.12.2021 aus. Ursprünglich musste der Antrag bis zum 31.12.2021 gestellt werden, inzwischen wurde die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge zum Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 bis zum 31.03.2022 verlängert. Die Schlussrechnung für die abgelaufenen Hilfsprogramme kann noch bis zum 31.12.2022 vorgenommen werden.

Im Zuge der fortdauernden pandemischen Lage hat die Bundesregierung die Überbrückungshilfe und die Neustarthilfe noch einmal bis zum 31.03.2022 verlängert. Die Überbrückungshilfe III Plus wird für die Monate Januar bis Ende März 2022 als Überbrückungshilfe IV fortgeführt.

Die derzeitigen Zugangsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe III Plus bleiben auch für die Überbrückungshilfe IV weiterhin grundsätzlich bestehen. So gilt für Unternehmen bei einem Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 eine umfassende Erstattung der Betriebskosten.

Über den Bundesrechnungshof besteht die Empfehlung, bei Umsatzausfällen der betroffenen Unternehmen von mindestens 70 % bis zu 90 % der Fixkosten zu erstatten, während es bei der Überbrückungshilfe III Plus bei einer Erstattung von 100 % für die entsprechenden Unternehmen bleibt. Die aktuell geltende Neustarthilfe Plus für Soloselbständige wird ebenfalls verlängert und gilt dann auch für die Zeit vom 01.01.2022 bis 31.03.2022.

Hinweis: Auch Soloselbständige erhalten weiterhin im Jahr 2022 pro Monat bis zu 1.500 € an direkten Zuschüssen. Für den verlängerten Förderzeitraum sind es also insgesamt bis zu 4.500 €.

9. Staatliche Corona-Zuschüsse im Verbund

Alle bisherigen Corona-Hilfen (z.B. Corona-Überbrückungshilfen I, II und III) führen bei den antragstellenden Unternehmen zu steuerpflichtigem Ertrag. Bei Verbundunternehmen, also Konzernen mit mehreren Gesellschaften, kann nur ein Unternehmen den Antrag stellen und empfängt die Hilfen für den gesamten Verbund. So entsteht aufseiten des antragstellenden Unternehmens zunächst ein steuerpflichtiger Ertrag. Durch die Weiterleitung der entsprechenden Anteile der Hilfe an die Verbundunternehmen kann aber beim antragstellenden Unternehmen eine aufwandswirksame und damit steuermindernde Buchung vorgenommen werden. Dem empfangenden Verbundunternehmen entsteht dann der entsprechend anteilige steuerpflichtige Ertrag.

Hinweis: Die Weiterleitung des Zuschusses vom Antragsteller an die Verbundunternehmen muss auf Basis des tatsächlichen Beitrags zum Umsatzeinbruch erfolgen. Willkürliche Festlegungen der Weiterleitung sind zu vermeiden. Hier könnten unnötige Steuerbelastungen beim Antragsteller drohen. Es sollte ein Aufteilungsmaßstab entwickelt werden, der den tatsächlichen Beitrag jedes Verbundunternehmens abbildet.

 

 

Sonderabschreibungen aufgrund der Corona-krise

10. Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Im Zuge der steuerlichen Erleichterungen aufgrund der Corona-Krise ist für die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschafften oder hergestellten beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens die Möglichkeit zur degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) in der steuerlichen Gewinnermittlung wieder eingeführt worden. Hierdurch sind in der Regel in den ersten Jahren der Nutzung höhere AfA-Beträge im Vergleich zur linearen Regelabschreibung möglich. In späteren Jahren fallen die Abschreibungsbeträge allerdings geringer aus; dort sollte ein Wechsel von der degressiven zur linearen AfA geprüft werden.

Die jährliche degressive AfA beträgt das 2,5-Fache der normalen linearen Abschreibung, darf allerdings 25 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. des jeweiligen Buchwerts nicht übersteigen. Die degressive AfA wird immer auf den Restbuchwert zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres berechnet.

 

 

Geldwäscheprävention

11. Ausgestaltung des Transparenzregisters

Das Transparenzregister wurde insbesondere deshalb eingeführt, damit nach dem Geldwäschegesetz prüfungspflichtige Institutionen (z.B. Banken, Versicherungen, Makler oder bestimmte Güterhändler) einen sicheren und schnellen Überblick erhalten, welche Personen hinter einer Gesellschaft oder einem Verein als tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte stehen. Dies können beispielsweise Anteilseigner oder Treugeber bei Treuhandkonstruktionen sein. Unternehmen und Vereine wiederum müssen grundsätzlich ihre wirtschaftlich Berechtigten, also insbesondere Anteilseigner, an das Transparenzregister melden. Allerdings konnte bisher auf eine Meldung verzichtet werden, wenn die entsprechenden Angaben aus anderen öffentlichen Registern ersichtlich waren (z.B. dem Handels- oder Vereinsregister).

Mit der Ausgestaltung des Transparenzregisters zum Vollregister - durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz zum 01.08.2021 in Kraft getreten - müssen nun alle Gesellschaften und Vereine eine Meldung an das Transparenzregister machen. Dies gilt nun auch für börsennotierte Gesellschaften. Für bisher noch nicht Verpflichtete gelten für die Meldung folgende Stichtage:

  • Aktiengesellschaften (AG), Societas Europaea (SE) sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) müssen bis zum 31.03.2022 gemeldet haben.

  • Bei GmbHs, Genossenschaften, Europäischen Genossenschaften und Personengesellschaften muss die Meldung bis zum 30.06.2022 erfolgen.

  • Bei allen anderen Verpflichteten (z.B. Vereinen) endet die Übergangsfrist zum 31.12.2022.

Die oben genannten Übergangsfristen gelten jedoch nur für Gesellschaften, die bis dato noch nicht zur Meldung verpflichtet waren. Bei neu gegründeten Gesellschaften muss die Meldung unverzüglich erfolgen.

Bitte beachten Sie: Für einfache Verstöße gegen die Meldepflichten werden in der Regel Bußgelder zwischen 100 € und 500 € fällig. Bei wiederholten Verstößen können Bußgelder jedoch auch wesentlich höher ausfallen. Diese sind zudem gekoppelt an Faktoren wie subjektiver Tatbestand, Umsatz usw. Sprechen Sie uns gern an, damit wir Ihnen die Details der Meldepflicht persönlich erörtern können.

UPDATE 07.12.2021:

Mit der Ausgestaltung des Transparenzregisters zum Vollregister müssen inzwischen alle eingetragenen Gesellschaften eine Meldung an das Transparenzregister machen. Für bisher noch nicht Verpflichtete gelten für die Meldung folgende Stichtage:

  • Aktiengesellschaften (AG), Societas Europaea (SE) sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) müssen bis zum 31.03.2022 gemeldet haben.

  • Bei GmbHs, Genossenschaften, Europäischen Genossenschaften oder Partnerschaften muss die Meldung bis zum 30.06.2022 erfolgen.

  • Bei allen anderen Verpflichteten (z.B. Vereinen, eingetragenen Personengesellschaften usw.) endet die Übergangsfrist zum 31.12.2022.

Im Zuge des Koalitionsvertrags 2021 bis 2025 soll die Qualität der Daten im Transparenzregister verbessert werden: Hierfür soll das Datenbankgrundbuch mit dem Transparenzregister verknüpft werden, um die Verschleierung der Immobilieneigentümer zu beenden.

12. Vereinfachte Abschreibung für Computer und Software

Die Finanzverwaltung hat die bisherige Nutzungsdauer von Computern und Software auf ein Jahr verkürzt. Demnach können bestimmte „digitale Wirtschaftsgüter“, die ab dem 01.01.2021 angeschafft worden sind, noch im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Zudem gibt es eine entsprechende Übergangsregelung für digitale Wirtschaftsgüter, die zum 31.12.2020 noch nicht abgeschrieben waren.

Von der Vereinfachung umfasst sind Computerhardware und Software, Zubehör wie Monitore, Speichermedien sowie Drucker. Bei Software gehören zum Beispiel Betriebssysteme und Anwenderprogramme, aber auch komplexere ERP-Programme (z.B. MS Navision oder SAP) zu den begünstigten Wirtschaftsgütern.

Eine Aufteilung der Abschreibungsbeträge über mehrere Jahre ist nur bei Wirtschaftsgütern erforderlich, deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt. Auch im Jahr 2021 unterjährig angeschaffte digitale Wirtschaftsgüter können damit im Jahr 2021 komplett abgeschrieben werden.

Beispiel: Der Selbständige S hat am 01.03.2021 ein neues Notebook für 2.500 € angeschafft. Das Notebook überschreitet die 800-€-Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter, weshalb nach dieser Regelung keine Sofortabschreibung möglich ist.

Da es sich hierbei aber um ein digitales Wirtschaftsgut handelt, ist nach der neuen Regelung noch eine komplette Abschreibung im Jahr 2021 möglich. Es ist also nicht mehr erforderlich, die Anschaffungskosten aufzuteilen. Bei Anschaffungen in Vorjahren kann der Restbuchwert 2021 voll abgeschrieben werden.

 

 

Aktuelle Umsatzsteuerthemen

13. Weitere Umsetzung des Mehrwertsteuerdigitalpakets

Zum 01.07.2021 änderte sich durch die zweite Stufe des Mehrwertsteuerdigitalpakets die Behandlung von grenzüberschreitenden Lieferungen an Nichtunternehmer innerhalb der EU. Die bisher geltenden landesspezifischen Lieferschwellen, ab deren Überschreiten die Lieferung im anderen Staat als ausgeführt galt, wurden durch eine einheitliche Regelung ersetzt.

Seit dem 01.07.2021 gibt es nun keine Lieferschwelle mehr in der bisher bekannten Höhe. Es kommt lediglich eine für alle Mitgliedstaaten summarische Umsatzschwelle in Höhe von 10.000 € zur Anwendung. Diese bezieht sich auf alle Umsätze an Nichtunternehmer in der gesamten EU, ist also nicht mehr nur auf ein Land bezogen.

Wird diese Grenze überschritten, gelten Lieferungen als in dem anderen EU-Staat ausgeführt, in dem der Kunde sitzt. Das Problem dabei: Der Lieferant müsste sich in diesem Staat eigentlich registrieren lassen. Durch das sogenannte One-Stop-Shop-Verfahren ist dies allerdings nicht mehr notwendig. Es muss hier lediglich einheitlich für alle Staaten eine Erklärung über eine elektronische Schnittstelle abgegeben werden. Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, innerhalb dessen die Lieferung erfolgt. Binnen eines Monats nach Ablauf des Besteuerungszeitraums ist die Erklärung abzugeben und die entsprechende Zahlung zu leisten. Hierfür müssen dann die entsprechenden ausländischen Steuersätze berechnet werden.

Für Warenlieferungen aus Drittstaaten ist Folgendes zu beachten: Zum 01.07.2021 wurde die Kleinsendungsfreigrenze abgeschafft. Vor diesem Stichtag ist es möglich gewesen, Warensendungen von bis zu 22 € von der Einfuhrumsatzsteuer zu befreien. Nun muss auch für diese Art von Sendungen eine Zollanmeldung abgegeben und Einfuhrumsatzsteuer entrichtet werden.

Hinweis: Dies ist nur eine grobe Zusammenfassung der neuen Regelungen und erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte sprechen Sie uns frühzeitig an, damit wir die Details klären können.

14. Erleichterungen für Neugründungen bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Bis zum Jahr 2020 war es noch erforderlich, dass in den ersten beiden Kalenderjahren der Gründung eines Unternehmens monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen (UStVAen) abgegeben werden mussten. Das Jahr 2021 bringt hier Erleichterungen für Neugründer: Inzwischen müssen diese den allgemeinen Vorschriften entsprechend nur noch quartalsweise UStVAen abgeben, wenn die jährliche Umsatzsteuerzahllast weniger als 7.500 € beträgt. Im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit ist hierfür eine sachgerechte Schätzung vorzunehmen.

Hinweis: Wird die Grenze von 7.500 € Zahllast im ersten Jahr überschritten, müssen im zweiten Jahr monatliche UStVAen abgegeben werden. Das gilt für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026.

 

 

Neues zu elektronischen Kassen

15. Kassensicherungsverordnung angepasst

Elektronische Kassen und Aufzeichnungsgeräte müssen bereits seit einiger Zeit über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen, um unkontrollierte Löschungen zu vermeiden. Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) wurde am 21.05.2021 noch einmal angepasst und unter anderem um neue elektronische Vorrichtungen erweitert. Ab dem 01.01.2024 fordert die geänderte KassenSichV folgende weitergehende Angaben:

  • Serien-Nr. des elektronischen Aufzeichnungssystems und des Sicherheitsmoduls,

  • Prüfwert nach § 2 Satz 2 Nr. 7 KassenSichV,

  • fortlaufender Signaturzähler, der vom Sicherungsmodul festgelegt wird.

EU-Taxameter und Wegstreckenzähler müssen künftig ebenfalls über eine TSE verfügen. Hier gelten Übergangsregelungen bis zum 01.01.2024 bzw. 01.01.2026 (bei bereits vorhandener INSIKA-Technik), über die wir Sie gerne detailliert informieren.

Hinweis: Kassen- und Parkscheinautomaten in Parkbereichen, Geldspielgeräte sowie Ladesäulen für Elektro- oder Hybridfahrzeuge werden vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.

 

 

Betriebliche Bewirtungen

16. Neue Vorgaben für Bewirtungsbelege

Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 30.06.2021 neue Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Bewirtungsausgaben in einem Bewirtungsbetrieb veröffentlicht. Bewirtungen von betriebsfremden Personen aus betrieblichem Anlass sind zu 70 % steuerlich abzugsfähig, die Vorsteuer kann zu 100 % vom Finanzamt zurückverlangt werden. Für den Abzug ist neben der Rechnung auch ein Beleg über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen nachzuweisen.

Um Bewirtungskosten in Abzug zu bringen, sollten Sie beachten, dass die Bewirtungsrechnung alle Vorgaben nach der KassenSichV enthalten muss, wenn der Gastronomiebetrieb über ein elektronisches Kassensystem verfügt. Diese umfassen insbesondere Angaben zur TSE (eine Transaktionsnummer) und zur Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems bzw. des Sicherheitsmoduls. Sollte die TSE kurzfristig ausgefallen sein, muss die Rechnung zumindest eine entsprechende Kennzeichnung hierüber enthalten.

Hinweis: Die Nachweise zum Abzug von Bewirtungskosten können nun auch digital erfolgen. Für bis zum 31.12.2022 ausgestellte Belege ist der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der KassenSichV geforderten Angaben zulässig.

 

 

Wechsel zur Bilanzierung

17. Neue Systematik bei der Umsatzgrenze zur Bilanzierungspflicht

Im Rahmen des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) vom 02.06.2021 wurde die jährliche Umsatzgrenze, ab der das Finanzamt zur Buchführungspflicht (Erstellen einer Bilanz statt einer Einnahmenüberschussrechnung [EÜR]) auffordern kann, angepasst. Es gilt zwar weiterhin eine Umsatzgrenze von 600.000 €, allerdings sind nach der neuen Berechnungsmethode nahezu alle umsatzsteuerfreien Umsätze auszusondern. Hierdurch kann sich für Unternehmen, die auch steuerfreie Umsätze ausführen, die Grenze für eine Bilanzierung erhöhen. Die Neuregelung ist auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 beginnen.

Zu beachten ist, dass neben der Umsatzgrenze auch eine Gewinngrenze von 60.000 € gilt, die zur Bilanzierungspflicht führt. Das Finanzamt muss dem Unternehmer allerdings mitteilen, dass er infolge des Überschreitens einer der beiden Grenzen buchführungspflichtig geworden ist. Die Buchführungspflicht beginnt dann ab dem Jahr, das auf die Mitteilung des Finanzamts folgt.

 

 

Internationales Steuerrecht

18. Neuerungen bei internationalen Verrechnungspreisen

Mit dem AbzStEntModG haben sich auch die Regelungen für die Festsetzung von steuerlichen Verrechnungspreisen in internationalen Konzernen geändert. Bei Tochtergesellschaften und Betriebsstätten im Ausland gibt es regelmäßig konzerninterne Leistungsbeziehungen (z.B. durch Warenlieferungen, Dienstleistungen sowie Darlehen). Alle diese Konstellationen müssen stets dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, um Gewinnverlagerungen in andere Staaten vorzubeugen. Hierfür muss eine Verrechnungspreisdokumentation nach formalen Vorgaben erstellt werden.

Festlegung konzerninterner Verrechnungspreise

Bisher galt bei der Festlegung konzerninterner Verrechnungspreise der Vorrang der sogenannten Standardmethoden (Preisvergleichsmethode, Kostenaufschlagsmethode, Wiederverkaufspreismethode). Dieser Vorrang wurde nun aufgegeben, was in der Praxis eine größere Flexibilität in der Methodenwahl ermöglicht.

Hinweis: Die Anpassung bestehender Verrechnungspreisdokumentationen an die neuen Standards dürfte ggf. einigen Aufwand bedeuten. Die Regelungen gelten ab dem 01.01.2022.

Zurück