Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Der Gesetzgeber plant aufgrund der Corona-Krise weitere steuerliche Erleichterungen. Hierzu hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf erarbeitet, der u. a. folgende Regelungen vorsieht:

Erleichterungen für Arbeitnehmer

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sollen nunmehr bis zum 30.6.2022 steuerfrei sein; bislang wurde die Steuerfreiheit bis zum 31.12.2021 gewährt.

Auch für den Veranlagungszeitraum 2022 sollen Arbeitnehmer die sog. Homeoffice-Pauschale geltend machen können, wenn sie zu Hause im Homeoffice tätig sind. Die Homeoffice-Pauschale beträgt 5 € für jeden vollen Tag, maximal 600 € jährlich.

Hinweis: Die Homeoffice-Pauschale wird auch dann gewährt, wenn der beruflich genutzte Raum bzw. Raumteil nicht die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllt. Der Arbeitnehmer kann also die Pauschale beantragen, wenn er z. B. nur eine Schreibecke im Wohn- oder Schlafzimmer nutzt. Allerdings wird sie nicht zusätzlich zum Werbungskostenpauschbetrag gewährt. Aufwendungen für Arbeitsmittel und Telefon-/Internetkosten sind durch die Homeoffice- Pauschale nicht abgegolten.

Bonus für Pflegekräfte: Erhält der Arbeitnehmer im Zeitraum vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 eine Sonderleistung zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise, soll diese Leistung bis zur Höhe von 3.000 € steuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass die Sonderleistung in einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung festgeschrieben ist und dass der Arbeitnehmer in einer bestimmten Pflege-Einrichtung tätig ist, z. B. in einem Krankenhaus oder einem ambulanten Pflegedienst.

Hinweis: Bislang gab es eine Steuerfreiheit für coronabedingte Sonderzahlungen in Höhe von bis zu 1.500 € (sog. Corona-Bonus). Diese Steuerfreiheit stand jedem Arbeitnehmer zu, selbst wenn er eine reine Bürotätigkeit ausübte.

Erleichterungen für Unternehmer

Die degressive Abschreibung in Höhe der zweieinhalbfachen linearen Abschreibung, maximal 25 %, auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll bis zum 31.12.2022 verlängert werden und daher auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden können, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.

Die Investitionsfrist für den Investitionsabzugsbetrag soll um ein weiteres Jahr verlängert werden. Dies betrifft Investitionsabzugsbeträge, die ohne Durchführung der Investition zum 31.12.2022 rückgängig gemacht werden müssten.

Auch die Reinvestitionsfrist für die Rücklage von Gewinnen aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter, wie z. B. Grundstücke oder Gebäude, soll um ein Jahr verlängert werden.

Hinweis: Dies betrifft Rücklagen, die an sich am Schluss des nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahres – im Regelfall also am 31.12.2022 – aufzulösen wären.

Für alle Steuerpflichtigen

Die zurzeit bis zum Jahr 2021 befristete erweiterte Verlustverrechnung soll bis Ende 2023 verlängert werden, d. h. die Möglichkeit, Verluste eines Jahres in ein Vorjahr zurücktragen und dort mit Gewinnen zu verrechnen. So soll auch für 2022 und 2023 der Höchstbetrag, der in ein Vorjahr zurückgetragen werden kann, von einer Mio. € auf zehn Mio. € bzw. – im Fall der Zusammenveranlagung – von zwei Mio. € auf zwanzig Mio. € erhöht werden. Darüber hinaus soll der Verlustrücktrag ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 von einem auf zwei Jahre erweitert werden.

Die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung für 2020 sollen für Steuerpflichtige, die ihre Steuerklärung durch einen Steuerberater erstellen lassen, erneut um drei Monate verlängert werden, nunmehr vom 31.5.2022 auf den 31.8.2022. Insgesamt soll damit die Erklärungsfrist um sechs Monate verlängert werden, da bereits vor kurzem eine dreimonatige Verlängerung bis zum 31.5.2022 beschlossen worden war.

Hinweis: Auch für den Veranlagungszeitraum 2021 soll die Abgabefrist verlängert werden, und zwar um vier Monate für steuerlich beratene Steuerpflichtige bzw. um zwei Monate für steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige. Um vier Monate soll sich auch der Beginn des Verzinsungszeitraums für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen verschieben. Für 2022 soll die Abgabefrist für steuerlich beratene Steuerpflichtige um zwei Monate bzw. für steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige um einen Monat verlängert werden.

 

Stundung und Vollstreckungsschutz

Die Finanzverwaltung hat aufgrund der Corona-Krise den Schutz der Steuerzahler bei Steuernachzahlungen und -vorauszahlungen sowie im Fall einer Vollstreckung erneut verlängert. Die bisherigen Schutzmaßnahmen, die bis zum 31.3.2022 befristet waren (s. hierzu unsere Mandanten-Information 2/2022), werden auf Antrag nun mindestens bis zum 30.6.2022 verlängert.

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