14 PKV-Beiträge beim Lohnsteuerabzug
Beiträge des Arbeitnehmers zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung können beim Lohnsteuerabzug nur begrenzt berücksichtigt werden. Maßgeblich sind hierbei die Beiträge, die auf den sogenannten Basisschutz entfallen. Übersteigende Beiträge, etwa für Wahlleistungen oder Komforttarife, bleiben beim laufenden Lohnsteuerabzug unberücksichtigt.
Steuerpflichtige haben jedoch die Möglichkeit, ihre Beiträge an private Kranken- und Pflegeversicherungen bis zu drei Jahre im Voraus zu bezahlen. Hierdurch entsteht dann aufgrund der Abschnittsbesteuerung in den Folgejahren wieder Raum für die Geltendmachung weiterer Abzugsbeträge für übrige Vorsorgeaufwendungen.
15 Steuerfreie Arbeitgeberleistungen 2025/2026
Das Lohnsteuerrecht bietet dem Arbeitgeber eine Anzahl von Instrumenten, mit denen dem Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei Gehaltsbestandteile, vorwiegend in Form von Sachbezügen, zugewendet werden können. Solche „Benefits“ sind in der heutigen angespannten Situation auf dem Personalmarkt für jedes Unternehmen ein klarer Vorteil und helfen bei der Mitarbeitergewinnung. Im Folgenden erläutern wir Ihnen aus Arbeitgebersicht eine Auswahl an möglichen Zuwendungen.
Überlassung von Handys, Notebooks und Co.
Die Überlassung von betrieblich genutzten Telekommunikations- und Datenverarbeitungsgeräten ist steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Hierzu zählen z.B. Handys, Laptops und PCs sowie entsprechendes Zubehör wie Drucker – etwa zur Benutzung im Homeoffice. Die Abgabenfreiheit gilt aber sogar dann, wenn die Geräte ausschließlich für private Zwecke genutzt werden. Das Eigentum muss allerdings beim Unternehmen verbleiben, ansonsten läge ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor.
Sachzuwendungen und Gutscheine
Sachzuwendungen an Mitarbeiter sind bis zu einer Höhe von 50 € im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei. Was genau hier dem Mitarbeiter zuwendet wird, spielt keine Rolle – sehr beliebt sind Waren- und Tankgutscheine. Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, also dessen eigene Produktpalette betreffen, stellen immer einen Sachbezug dar. Entsprechendes gilt auch bei Gutscheinen, die zum Einkauf bei Dritten berechtigen. Voraussetzung ist, dass der Höchstbetrag nicht überschritten wird. Auch Prepaid-Guthabenkarten gelten als begünstigter Sachbezug, wenn eine Auszahlung oder Überweisung von Geldbeträgen an den Arbeitnehmer ausgeschlossen wird.
Mitarbeiterbeteiligungen
Die Einräumung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen oder von Optionsrechten (z.B. für Aktien des Unternehmens) ist bis zu einem Betrag von 2.000 € im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Hierbei muss die Zuwendung allen Mitarbeitern offenstehen, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen im Unternehmen angestellt waren.
16 Gesetzentwurf zur Stärkung der Betriebsrente
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) soll durch ein Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz weiter ausgebaut werden. Derzeit verfügen rund 52 % aller Arbeitnehmer über eine betriebliche Altersversorgung. Dieser Anteil soll durch neue Anreize deutlich erhöht werden.
Um den Anreiz für den Aufbau einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung zu erhöhen, soll der bAV-Förderbetrag ab 2027 von derzeit maximal 288 € auf 360 € angehoben werden. Die Grenze für zusätzliche Arbeitgeberbeiträge wird dabei von derzeit 960 € auf maximal 1.200 € angehoben.
Derzeit ist für Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen von unter 2.575 € monatlich eine zusätzliche staatliche Förderung der Betriebsrente möglich. Diese Einkommensgrenze soll ab 2027 jährlich mit 3 % dynamisiert werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer bei Einkommenserhöhungen nicht aus der Förderung herausfallen.
Die Abfindungsgrenze nach § 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) soll erhöht werden, wenn der Abfindungsbetrag mit Zustimmung des Beschäftigten in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird.
17 Vorsorgeaufwand bei grenzüberschreitender Tätigkeit
Bei einer Auslandstätigkeit eines deutschen Steuerpflichtigen können im Tätigkeitsstaat Aufwendungen für die soziale Sicherung anfallen, also etwa Kranken- oder Rentenversicherungsbeiträge. Außerdem werden ggf. während der Auslandstätigkeit auch weiterhin Beiträge in das deutsche Rentenversicherungssystem eingezahlt.
Da nicht alle Steuersysteme gleich sind, kann es vorkommen, dass entsprechende (ggf. anteilige) Kosten in dem ausländischen Staat nicht steuermindernd abgezogen werden können. Oftmals ist der Arbeitslohn aus der Auslandstätigkeit in Deutschland durch ein Doppelbesteuerungsabkommen freigestellt. Hier galt bisher der Grundsatz, dass Vorsorgeaufwand, der mit steuerfreien Einkünften in Verbindung steht, nicht in Deutschland als Sonderausgabe geltend gemacht werden darf.
Ausgelöst durch verschiedene Entscheidungen des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium nun mit Schreiben vom 03.04.2025 neue Regelungen aufgestellt. Hiernach können Vorsorgeaufwendungen in Zusammenhang mit jeglichen Einnahmen aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Tätigkeitsstaat die Ausgaben nicht steuermindernd zum Abzug zulässt.
Außerdem können ab 2024 auch Vorsorgeaufwendungen in Verbindung mit anderen Einkunftsarten aus dem EU-/EWR-Ausland geltend gemacht werden. Dies gilt etwa für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Ausland.
18 Kosten für Vignette und Fähre bei Dienstwagennutzung
Werden im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Kosten für Vignetten oder Fähren verursacht, stellt sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung dieser Aufwendungen. Werden diese Kosten vom Arbeitgeber übernommen oder dem Arbeitnehmer erstattet, handelt es sich um steuerfreien Auslagenersatz, sofern die Kosten beruflich veranlasst sind.
Erfolgt die Nutzung eines Dienstwagens auch privat, sind Vignetten- und Fährkosten, die ausschließlich auf beruflich veranlasste Fahrten entfallen, nicht dem privaten Nutzungsanteil zuzurechnen. Sie erhöhen somit nicht den geldwerten Vorteil aus der privaten Dienstwagennutzung.
19 Erhöhung der Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wurde zuletzt nur für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer erhöht. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wird nun eine Vereinheitlichung vorgenommen.
Ab dem 01.01.2026 beträgt die Entfernungspauschale einheitlich 0,38 € je Entfernungskilometer – und zwar bereits ab dem ersten Kilometer. Damit profitieren künftig auch Arbeitnehmer mit kürzeren Arbeitswegen von der Erhöhung. Die Entfernungspauschale gilt unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel, also sowohl für Pkw-Fahrer als auch für Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel, Fahrräder oder Fußgänger.
20 Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags
Der Übungsleiterfreibetrag begünstigt Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten, etwa im Bereich der Ausbildung, Erziehung, Pflege oder Betreuung von Menschen. Einnahmen bis zur Höhe des Freibetrags bleiben steuerfrei.
Der Übungsleiterfreibetrag wird ab dem Jahr 2026 von bisher 3.000 € auf 3.600 € jährlich angehoben. Gleichzeitig wird auch die Ehrenamtspauschale erhöht.
Während der Übungsleiterfreibetrag auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt ist, profitieren von der Ehrenamtspauschale auch Personen, die eine andere Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich ausüben. Die Einnahmen sind in Höhe der gewährten Pauschale ebenfalls sozialversicherungsfrei.
21 Härtere Bekämpfung von Schwarzarbeit
Das Bundeskabinett hat im August 2025 den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vorgelegt. Das Gesetz soll die rechtliche Grundlage für eine weitere Optimierung des Kampfes gegen Schwarzarbeit liefern.
Beispielsweise wird der Katalog der besonders für Schwarzarbeit anfälligen Branchen um das Friseur- und das Kosmetikgewerbe erweitert. Außerdem sollen die Befugnisse der Ermittler ausgeweitet werden, so in Bezug auf die Personenbefragung und die Geschäftsunterlagenprüfung, auch im Rahmen von digitalen Auswertungen.
Darüber hinaus enthält der Entwurf Grundlagen für einen Austausch mit Polizeibehörden und der „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“. Die Befugnisse der Zollverwaltung zu eigenen Ermittlungen sollen erweitert werden. Auch das Herstellen und Inverkehrbringen von unrichtigen Belegen soll in schweren Fällen von einer Ordnungswidrigkeit zur Straftat hochgestuft werden, die künftig mit Haftstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden kann.