Tipps und Hinweise für alle Steuerzahler zum Jahresende 2023 

Klärung in Zweifelsfragen zur Steuerfreiheit von Photovoltaikanlagen

Einkommensteuerliche Begünstigung

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gestellt. Die Befreiung gilt einerseits für Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 Kilowattpeak (kWp) bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien und andererseits bis 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden.

Insgesamt sind pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft (also Personengesellschaft – GbR, KG) insgesamt bis zu 100 kWp steuerfrei. Die Berechnung der Anlagenkapazität richtet sich hierbei nach den Daten, die im Marktstammdatenregister erfasst sind.

Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms (auch Eigennutzung oder Verkauf, etwa an Mieter). Die Regelung wurde mit Rückwirkung für Einnahmen und Entnahmen eingeführt, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt wurden. Allerdings konnten sowohl Gesetzeswortlaut als auch Begründung viele Zweifelsfragen zur Neuregelung nicht klären – oder warfen diese gar erst auf. Durch ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom Juli 2023 wurden nun aber viele Fragen beantwortet.

Gebäudebezogene Freigrenze: 30 kWp bzw. 15 kWp

Das BMF stellt klar, dass die Höchstgrenzen für die Anlagenkapazität von 30 kWp bzw. 15 kWp als Freigrenzen zu verstehen sind. Werden diese Kapazitäten also von einem Betreiber bei einer Immobilie überschritten, sind die gesamten Einnahmen und Entnahmen steuerpflichtig (sog. Fallbeileffekt). Darüber hinaus muss die PV-Anlage in Verbindung mit einem Gebäude stehen. Damit sind Freiflächenanlagen, egal welcher Größe, nicht begünstigt.

Beispiel 1: Ein Steuerpflichtiger hat auf seinem Einfamilienhaus eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 34 kWp errichtet.

Ergebnis: Die Anlage ist insgesamt nicht begünstigt, da die Freigrenze von 30 kWp überschritten wird.

Beispiel 2: Sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann betreiben auf ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus jeweils eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 16 kWp.

Ergebnis: Beide Anlagen sind begünstigt. Zwar übersteigt die Kapazität insgesamt mit 32 kWp die zulässigen 30 kWp, allerdings sind dem einzelnen Steuerpflichtigen jeweils nur 16 kWp zuzurechnen.

Beispiel 3: Ein Steuerpflichtiger hat auf einem Zweifamilienhaus eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 25 kWp und zusätzlich auf einer Gewerbeimmobilie mit drei Gewerbeeinheiten eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 45 kWp installiert.

Ergebnis: Beide Anlagen sind begünstigt. Auf dem Zweifamilienhaus sind insgesamt 30 kWp (15 kWp pro Wohneinheit) möglich. Bei der Gewerbeimmobilie sind es pro Gewerbeeinheit 15 kWp. Mit dreimal 15 kWp ist die Kapazität dort also ausgeschöpft.

Personenbezogene Freigrenze von 100 kWp

Auch bei der personenbezogenen Freigrenze gilt zurzeit: Ist die Höchstkapazität von 100 kWh pro Person oder Personengesellschaft überschritten, dann sind alle Anlagen steuerpflichtig. Hierbei sind aber nur die Anlagen in die Prüfung einzubeziehen, die dem Grunde nach überhaupt begünstigt wären.

Beispiel: Ein Steuerzahler betreibt zwei Anlagen mit einer maßgeblichen Leistung von je 30 kWp auf je einem Einfamilienhaus und eine Freiflächenphotovoltaikanlage mit einer maßgeblichen Leistung von 50 kWp.

Ergebnis: Die Freiflächenphotovoltaikanlage ist erst gar nicht in die Prüfung der 100-kWp-Grenze einzubeziehen, da sie bereits dem Grunde nach nicht begünstigt sein kann. Da die beiden Anlagen auf den Einfamilienhäusern insgesamt die 100-kWp-Grenze nicht überschreiten, sind sie beide begünstigt.

Betreibt ein Steuerpflichtiger eine steuerfreie Anlage und ist er dazu noch an einer Personengesellschaft beteiligt, die ebenfalls begünstigte Anlagen betreibt, so ist die Beteiligung an der Mitunternehmerschaft in die Ermittlung der 100-kWp-Grenze nicht einzubeziehen. Insoweit werden Steuerpflichtiger und Mitunternehmerschaft also getrennt betrachtet.

Hinweis: Da Personengesellschaften jeweils eine eigene 100-kWp-Freigrenze haben, eröffnet dies gewisse Gestaltungsmöglichkeiten und auch mögliche Geschäftsmodelle. Denkbar wäre wirtschaftlich betrachtet eine Vervielfachung der 100-kWp-Freigrenze, z.B. über GmbH [&] Co. KGs mit einer zu 0 % beteiligten GmbH als Komplementärin.

Ist auch die Veräußerung der PV-Anlage begünstigt?

Diese Frage war bis zur Herausgabe des BMF-Schreibens unklar. Nach Ansicht des BMF ist der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung oder Entnahme einer PV-Anlage aus dem Vermögen eines Betriebs, der nur steuerfreie Einnahmen und Entnahmen aus dieser erzielt, steuerfrei. Etwas anderes gilt aber, wenn sich eine PV-Anlage im Betriebsvermögen eines Betriebs befindet, dessen Zweck nicht ausschließlich der Betrieb steuerfreier PV-Anlagen ist. In diesem Fall kann die Veräußerung wohl zumindest steuerpflichtig sein. Die Äußerungen im BMF-Schreiben sind hier leider auch jetzt nicht eindeutig.

Wegfall der „gewerblichen Infektion“

Wurde die Anlage bisher durch eine Personengesellschaft betrieben (z.B. Grundstücksgesellschaft) und war die Gesellschaft nur wegen des Betriebs der PV-Anlage gewerblich, so fällt diese gewerbliche Prägung ab 2022 weg. Wenn die Gewerblichkeit wegfällt, müssen beispielsweise Grundstücke aus der Gesellschaft in das Privatvermögen entnommen werden. Dies kann aufgrund der zwangsweisen Aufdeckung von stillen Reserven zu erheblichen Entnahmegewinnen führen. Allerdings kann ggf. im Rahmen einer Vertrauensschutzregelung bis zum Ablauf des 31.12.2023 noch durch Gestaltungsmaßnahmen eine Gewerblichkeit hergestellt werden. Diese Fälle sollten wegen der steuerlichen Brisanzunbedingt fachlich geprüft und begleitet werden.

Anzeige der Erwerbstätigkeit

Bisher musste für jede PV-Anlage, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde, auch eine Anmeldung beim Finanzamt vorgenommen werden – durch den elektronischen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Wird eine einkommensteuerfreie Anlage betrieben und die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung genutzt, so ist diese Anmeldung nicht mehr erforderlich.

Geplante Steuererleichterung bei Versorgungsbezügen und Renten

Der Entwurf zum Wachstumschancengesetz hält Entlastungen für Bezieher von Versorgungsleistungen und Rentner bereit. Bei Versorgungsbezügen (z.B. aus Betriebsrenten) bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Freibeträge für Versorgungsbezüge) steuerfrei. Derzeit schmelzen diese Vergünstigungen mit der Zeit immer mehr ab, so dass die Besteuerung für neue Empfänger von Versorgungsleistungen immer ungünstiger wird. Beginnend mit dem Jahr 2023 soll der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrags nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert werden. Höchstbetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sollen ab 2023 langsamer sinken.

Auch für Rentenempfänger steigt mit der Zeit der Besteuerungsanteil immer mehr an. Dies wird nun ebenfalls gebremst. Die Rentenbesteuerung zu 100 % wäre bisher schon im Jahr 2040 erreicht, durch die Neuerungen erst 2058. Außerdem soll der Abbau des Altersentlastungsbetrags verlangsamt werden. Ab dem Jahr 2023 soll der Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern von 0,4 Prozentpunkten verringert werden. Der Höchstbetrag soll, beginnend mit dem Jahr 2023, um jährlich 19 € anstatt bisher 38 € sinken.

Grenzen der Abziehbarkeit eines Hausnotrufsystems

Besonders für ältere Menschen schafft das Vorhandensein eines Hausnotrufsystems oftmals ein beruhigendes Gefühl, weil damit im Notfall schnell Hilfe zu bekommen ist. In einem im Jahr 2023 vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob die Kosten für ein solches System auch unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen fallen. Dann nämlich könnten nach § 35a Abs. 2EStG 20 % der Kosten (bis zu 4.000 € insgesamt pro Jahr) direkt von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden.

In dem BFH-Fall war das Notrufsystem mit einer außerhäuslichen Zentrale verbunden, welche die Notrufe entgegennahm. Genau hier sah der BFH aber das Problem für die Begünstigung: Die Leistung bestand bei dieser Konstellation im Wesentlichen in der eingerichteten Rufbereitschaft sowie in der Entgegennahme eines möglichen Notrufs. Dies erfolgte jedoch außerhalb der Wohnung und damit nicht im Haushalt. Deshalb waren für den BFH die Voraussetzungen für eine begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung nicht gegeben.

Hinweis: Etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich um einen Hausnotruf in einer Seniorenresidenz handelt, wobei der Notruf direkt mit dem Pager einer Pflegekraft verbunden ist. Hier hatte der BFH bereits im Jahr 2016 entschieden, dass es sich bei den Kosten sehr wohl um eine begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung handelt.

Gewerbliche Einkünfte aus Online-Poker

Professionelles Pokerspielen kann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen – das hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in einigen Urteilen festgestellt. In einem neuen Urteil aus dem Jahr 2023 hatte er sich nun mit der Frage zu befassen, ob dies auch für Gewinne aus Online-Poker gilt. Handelt es sich um einen sog. Berufsspieler, dann können auch beim Online-Poker Einkünfte aus Gewerbebetrieb entstehen. Maßgeblich ist dabei ein „planmäßiges Vorgehen am Markt unter Nutzung von Erfahrungen“.

Hiervon abzugrenzen sind aber die Aktivitäten reiner Gelegenheitsspieler. Der Kläger im Streitfall hatte während der Streitjahre insgesamt 5.500 Stunden mit Online-Poker verbracht, 784.000 Spiele absolviert und teilweise Gewinne im sechsstelligen Bereich pro Jahr erzielt – für den BFH galt er daher als Profi. Gewerbliche Einkünfte eines professionellen Online-Spielers sind dann in Deutschland steuerpflichtig, wenn sich der Computer, von dem aus die Tätigkeit ausgeübt wird, im Inland in einer Räumlichkeit befindet, über welche der Spieler die Verfügungsmacht hat. Diese Voraussetzung kann bereits bei einem Hotelzimmer erfüllt sein.

Krankheitskostenanerkennung auch ohne ärztliche Bescheinigung

Lipödeme sind eine Störung der Fettverteilung, bei der es zu einer unkontrollierten Fettvermehrung vor allem an Beinen, Hüfte und Gesäß kommen kann. Diese Folgen können durch eine Liposuktion (sog. Fettabsaugung) behandelt werden. Die Kosten hierfür werden in der Regel nicht von der Krankenkasse übernommen.

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil aus dem Jahr 2023 allerdings entschieden, dass die Kosten für eine Liposuktion (ggf. mehrere tausend Euro) durchaus steuerlich abziehbar sind, und zwar im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen. Dies gilt zumindest ab dem Jahr 2016 auch dann, wenn kein amtsärztliches Gutachten oder keine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorliegt.

Kontenabrufe durch Finanzämter steigen stetig!

Die Finanzbehörden dürfen bei Unstimmigkeiten und dem Verdacht auf Steuerhinterziehung Konten bei Banken durchleuchten. Im Jahr 2022 gab es rund 294.000 Anfragen der Finanzämter an Banken, der Trend geht hier stark nach oben. Zum Vergleich: Im Jahr 2010 waren es insgesamt von allen Behörden gerade einmal 58.000 Anfragen. Das Risiko, dass nicht versteuerte Kapitalerträge, etwa aus ausländischen Depots oder Transaktionen von Kryptowährungen, dem Finanzamt offenbar werden, steigt also stetig. Grundsätzlich besteht bei unversteuerten Kapitalerträgen die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige, wenn das Finanzamt noch im Unklaren ist. Diese sollte allerdings nur mit professioneller Hilfe vorgenommen werden.

Besteuerung der Dezember-Soforthilfe soll entfallen

Das Gesetz über die Dezember-Soforthilfe war am 19.11.2022 in Kraft getreten. Der Bund hat im Rahmen der Regelungen die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas- und Fernwärmekunden übernommen. Diese Regelung steht im Zusammenhang mit der Energie- und Gaskrise infolge des Ukraine-Konflikts. Zunächst war davon ausgegangen worden, dass die Hilfe steuerpflichtig ist. Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes soll die Dezember-Soforthilfe nun für steuerfrei erklärt werden.

Erhöhung des Mindestlohns ab 2024

Nach einem Vorschlag der unabhängigen Mindestlohnkommission soll der Mindestlohn ab dem 01.01.2024 von derzeit 12,00 € auf 12,41 € ansteigen. 2025 soll dann ein weiterer Anstieg auf 12,82 € folgen. Die Mindestlohnkommission schlägt der Bundesregierung alle zwei Jahre eine Anpassung der Lohnuntergrenze vor. Laut Bundesarbeitsministerium soll dem Vorschlag der Kommission gefolgt werden.

Höherer Grundfreibetrag ab 2024

Der Grundfreibetrag ist der Betrag des zu versteuernden Einkommens, bis zu dem keine Einkommensteuer berechnet wird. Im Jahr 2023 wurde der Grundfreibetrag gegenüber 2022 von 10.347 € um 561 € auf 10.908 € erhöht. Für das Jahr 2024 ist eine weitere Anhebung auf 11.604 € vorgesehen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Grundfreibetrag.

Verlängerte Abgabefristen für Steuererklärungen

Durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Abgabefristen für Steuererklärungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) verlängert. Mit ein Grund war der erhöhte Arbeitsaufwand bei den Steuerberatern in den Jahren 2021 und 2022, bedingt durch die Corona-Krise und die Abwicklung staatlicher Hilfen.

Für Steuererklärungen, die durch Ihren Steuerberater erfolgen, gelten folgende Abgabefristen:

  • Veranlagungszeitraum 2022: bis 07.2024
  • Veranlagungszeitraum 2023: bis 06.2025
  • Veranlagungszeitraum 2024: bis 04.2026

Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 erfolgt dann wieder eine Rückkehr zu den bisherigen Abgabeterminen. Die Steuererklärung 2025 wäre somit – wenn sie durch den Steuerberater erfolgt – spätestens bis zum 01.03.2027 abzugeben.

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