Bitcoin [&] Co. : BFH entscheidet zu Kryptowährungen
Bisher gab es bezüglich der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen, insbesondere im Hinblick auf Verkäufe, nur die Ansicht der Finanzverwaltung, die hierbei von privaten Veräußerungsgeschäften ausging. Gewinne aus der Veräußerung wurden nur dann als steuerpflichtig angesehen, wenn An- und Verkauf innerhalb einer Zeitspanne von einem Jahr erfolgt sind, sofern der An- und Verkauf nicht als nachhaltige Tätigkeit (also gewerblich) betrieben wurden.
Diese Sichtweise hat der Bundesfinanzhof nun in neuer Rechtsprechung aus dem Jahr 2023 bestätigt. Außerdem betrachtet er Kryptowährungen als ein Wirtschaftsgut, welches bilanzierungsfähig und bewertbar ist.
Hinweis: Das Wachstumschancengesetz sieht vor, die Grenze für steuerfreie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von derzeit weniger als 600 € im Jahr auf 1.000 € anzuheben. Bei der Zusammenveranlagung von Paaren verdoppelt sich die Freigrenze.
Verlustabzugsbeschränkungen: Wenn Verluste höher als das Existenzminimum
In einem Fall vor dem Finanzgericht Köln (FG) hatte ein Steuerpflichtiger geklagt, der Verluste aus sog. Stillhaltergeschäften angesammelt hatte. Der Ausgleich dieser Verluste war beschränkt auf entsprechende Gewinne aus diesen Geschäften. Hierdurch erhöhte sich der Gesamtbetrag der Einkünfte. Das FG entschied mit seinem aktuellen Urteil aus dem Jahr 2023 aber, dass auch in diesem Fall das steuerpflichtige Existenzminimum in Höhe des Grundfreibetrags berücksichtigt werden muss, da sonst eine unbillige Härte entsteht. Die Revision vor dem Bundesfinanzhof wurde zugelassen, nicht anerkannte Verluste aus Kapitalanlagen sollten insoweit überprüft werden.
Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung
Gesellschafter können sich von ihrer GmbH grundsätzlich ein Darlehen gewähren lassen. Dies kann mittels einer separatenDarlehensvereinbarung abgebildet werden. Bei kleineren Beträgen, die häufiger vorkommen, können die Ansprüche der Gesellschaft auch über ein Gesellschafterverrechnungskonto verbucht werden.
Zur ordnungsgemäßen Verbuchung hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil aus dem Jahr 2023 Stellung genommen. In dem Fall war ein Verrechnungskonto mit Forderungen der Gesellschaft gegen den Gesellschafter unverzinst geblieben. Der BFH stellte fest, dass diese Ansprüche grundsätzlich fremdüblich verzinst werden müssen, da es sich um eine Darlehensforderung der Gesellschaft gegen den Gesellschafter handelt.
Der BFH äußerte sich auch zu der für die Praxis interessanten Frage, wie hoch die Verzinsung konkret sein muss, damit keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Zur Bestimmung des fremdüblichen Zinssatzes ist dabei primär die Preisvergleichsmethode anzuwenden.
Fremdpreis ist hierbei der Zinssatz, zu welchem fremde Dritte den Kredit unter vergleichbaren Bedingungen gewährt hätten. Wenn es keine Besonderheiten gibt, spricht nach Ansicht des BFH nichts dagegen, dass sich die Vertragsparteien die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen (sog. Halbteilungsgrundsatz).
Neue Rechtsprechung zur Anteilsrotation
Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft von mindestens 1 %, die im Privatvermögen gehalten werden, verkauft, so führt ein Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust zu gewerblichen Einkünften. Durch den Verkauf von Anteilen, deren Wert unter die Anschaffungskosten gesunken ist, kann der Steuerpflichtige den Veräußerungsverlust mit anderen Einkunftsarten ausgleichen. Hierbei können sich auch Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft wechselseitig Anteile verkaufen, um jeweils Veräußerungsverluste zu erzielen, die einkommensmindernd wirken (sog. Anteilsrotation).
Nach einem 2023 veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs kann allerdings eine missbräuchliche Gestaltung anzunehmen sein, wenn der jeweilige Kaufpreis bei den Transaktionen zwischen den Gesellschaften in einem groben Missverhältnis zum tatsächlichen Anteilswert steht. Regelmäßig ist dies der Fall, wenn die Anteile besonders günstig verkauft werden, um einen möglichst hohen Verlust aus der Veräußerung zuerzielen. Eine tatsächliche Wertminderung der Anteile muss nachgewiesen werden. Gelingt dies, so sind die Anteilsrotation und die Verluste daraus steuerlich anzuerkennen.