Tipps und Hinweise für Unternehmer und Geschäftsführer zum Jahresende 2023

Wachstumschancengesetz: Die wichtigsten Neuerungen

Das geplante Wachstumschancengesetz enthält eine Vielzahl von neuen Regelungen, deren Hauptzweck es ist, Unternehmen zu entlasten. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Mandanten-Information befindet sich das Wachstumschancengesetz im Gesetzgebungsverfahren. Zwar hat der Bundesrat einige Änderungswünsche angemeldet, jedoch will die Bundesregierung den Gesetzentwurf im Wesentlichen unverändert weiterverfolgen. Die wichtigsten Punkte des fast 300-seitigen Entwurfs haben wir nachfolgend zusammengefasst. Die meisten Regelungen gelten für Wirtschaftszeiträume nach dem 31.12.2023.

Neue Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter

Derzeit können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) sofort vollständig abgezogen werden, wenn sie nicht mehr als 800 € (ohne Umsatzsteuer) betragen. Voraussetzung ist, dass es sich um bewegliche, selbständig nutzbare und abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt. Geplant ist, dass diese Grenze auf 1.000 € pro Wirtschaftsgut angehoben wird.

Auch die Regelungen zum sog. Sammelposten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sollen angepasst werden. In den Sammelposten können Wirtschaftsgüter eingestellt werden, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 € bis 1.000 € betragen. Bisher können diese dann einheitlich über fünf Jahre abgeschrieben werden, auf die konkrete Nutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts kommt es dabei nicht an. Hier soll der Höchstbetrag von 1.000 € auf 5.000 € angehoben und die Auflösungsdauer von fünf Jahren auf drei Jahre verringert werden.

Erhöhung der Sonderabschreibung

Nach § 7g Abs. 5 EStG gibt es bisher für Betriebe, welche die Gewinngrenze von 200.000 € nicht überschreiten, die Möglichkeit, bewegliche Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren um bis zu 20 % der Investitionskosten abzuschreiben. Diese Möglichkeit besteht neben der regulären Abschreibung. Hier soll nun die Sonderabschreibung auf bis zu 50 % der Investitionskosten erhöht werden.

Befristete Einführung einer degressiven Abschreibung

Im Regelfall sind Wirtschaftsgüter über ihre Nutzungsdauer hinweg mit gleichbleibenden Jahresbeträgen linear abzuschreiben. Für bewegliche Wirtschaftsgüter soll nun eine degressive Abschreibung möglich werden. Diese soll bis zu 25 % der Anschaffungskosten, höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung betragen. Die Abschreibungsbeträge sind hierbei am Anfang recht hoch, in späteren Jahren sinken sie. Dadurch kann Abschreibungspotenzial früher steuerlich realisiert werden. Anwendung soll die neue Regelung auf bewegliche Wirtschaftsgüter finden, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt wurden.

Privatnutzung von betrieblichen Elektro-Pkw

Bei einem betrieblichen Pkw muss der private Nutzungsanteil versteuert werden. Eine wichtige Maßzahl für dessen Berechnung ist der Preis des Fahrzeugs. Anders als beim Verbrenner kann bei einem ausschließlich elektrisch betriebenen Fahrzeug als Firmenwagen die Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil auf ein Viertel des Bruttolistenpreises reduziert werden. Bisher galt allerdings die Voraussetzung, dass der Bruttolistenpreis des E-Autos nicht mehr als 60.000 € betrug. Diese Grenze soll nun im Rahmen des Gesetzes auf 80.000 € angehoben werden. Wenn der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs auch diese Grenze überschreitet, so müssen immerhin nur 50 % des „normalen“ steuerpflichtigen Nutzungsvorteils angesetzt werden.

Erleichterungen bei der Umsatzsteuervoranmeldung

Unternehmer sollen von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit werden, wenn die Umsatzsteuerschuld für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 € beträgt. Bisher galt hier eine Grenze von 1.000 €. Außerdem sollen Kleinunternehmer künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuerjahreserklärungen befreit werden. Dies soll insbesondere aber dann nicht gelten, wenn Umsätze im Rahmen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgeführt werden.

Ausweitung der Option zur Körperschaftbesteuerung

Bisher haben nur Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit, zu der ggf. günstigeren Besteuerung als Körperschaft mit Körperschaftsteuer zu optieren. Nach den geplanten Regelungen sollen nun auch alle anderen Formen von Personengesellschaften die Möglichkeit zur Option haben. Dies gilt insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Erweiterungen beim Verlustvortrag

Nach bisherigem Recht ist eine Verrechnung von laufenden Gewinnen mit bestehenden Verlustvorträgen in der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer nur bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. € und dann nur noch in Höhe von 60 % des 1 Mio. € übersteigenden Gewinnbetrags möglich (sog. Mindestbesteuerung). Dies bedeutet also: Egal über wie hohe Verlustvorträge aus den Vorjahren ein Unternehmen verfügt – bei laufenden Gewinnen von mehr als 1 Mio. € in einem Jahr verbleibt immer eine Steuerbelastung. Bei zusammenveranlagten Ehegatten (im Bereich der Einkommensteuer) beträgt der Sockelbetrag 2 Mio. €.

Die Prozentgrenze von derzeit 60 % soll nun befristet von 2024 bis 2027 auf 80 % angehoben werden. Die Regelung soll entsprechend auch für die Verrechnung von gewerbesteuerlichen Verlusten gelten.

Obligatorische Verwendung von E-Rechnungen

Ab 2025 soll die Verpflichtung zur E-Rechnung im Rechnungsverkehr zwischen Unternehmern (sog. Business-to-Business-Bereich oder B2B) eingeführt werden. Ausschließlich Rechnungen, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und die elektronisch verarbeitet werden können, sollen als elektronische Rechnungen gelten. Diese Art der Rechnung ist dann grundsätzlich die einzig zulässige Form der Rechnung im Sinne der Umsatzsteuer.

Hierzu ist es erforderlich, dass die Rechnung in einem bestimmten elektronischen Format ausgestellt wird. Eine Rechnung in Form eines einfachen PDF, das per E-Mail verschickt wird, gilt dann beispielsweise nicht mehr als elektronische Rechnung. Wird das elektronische Format nicht verwendet, kann das insbesondere negative Auswirkungen auf die Umsatzsteuer haben. Der gesetzliche Vorrang der Papierrechnung soll in diesem Zusammenhang gestrichen werden.

Es soll aber auch Ausnahmen geben: Kleinbetragsrechnungen und Rechnungen an Verbraucher („B2C“) sowie Fahrausweise können auch weiterhin im Papierformat ausgegeben werden.

Für zwischen dem 01.01.2025 und dem 31.12.2025 im B2B-Bereich ausgeführte Umsätze soll statt einer elektronischen nach den neuen Vorgaben auch eine sonstige Rechnung in Papierform oder in einem anderen elektronischen Format möglich sein. Voraussetzung ist hier aber, dass der Empfänger zustimmt. Für Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 € betragen hat, soll eine Papierrechnung auch noch bis zum 31.12.2026 möglich sein.

Für zwischen dem 01.01.2026 und dem 31.12.2027 ausgeführte Umsätze im B2B-Bereich sollen neben einer elektronischen Rechnung im neuen Format auch sonstige Rechnungen in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden können, wenn diese mittels EDI-Verfahren übermittelt werden. Auch hier ist die Zustimmung des Empfängers erforderlich.

Hinweis: Mit dem neuen elektronischen Rechnungsformat werden die ersten Voraussetzungen für ein Meldesystem von elektronischen Rechnungen an die Finanzämter geschaffen. Hierdurch kann dann eine Prüfung der Rechnungen in Echtzeit erfolgen und Umsatzsteuerbetrug effektiver bekämpft werden. Wann genau dieses System eingeführt werden soll, ist derzeit noch unklar. Bleibt es bei dem jetzigen Zeitplan, so wird für Unternehmen das Jahr 2024 unter dem Vorzeichen der Vorbereitung auf die neuen Rechnungsstandards ab 2025 stehen. Perspektivisch werden wohl umfassende Anpassungen in der Unternehmenssoftware (z.B. bei ERP-Systemen) erforderlich werden.

Einführung einer neuen Zinshöhenschranke

Durch die Einführung einer neuen Zinshöhenschranke droht eine Verschärfung bei Darlehensbeziehungen zwischen international verbundenen Unternehmen. Ein Beispiel wäre etwa eine deutsche Tochtergesellschaft, die von einer ausländischen Muttergesellschaft ein konzerninternes Darlehen erhält. Diese Zinsaufwendungen sollen grundsätzlich nicht abziehbar sein, soweit sie auf einem über dem Höchstsatz liegenden Zinssatz beruhen. Höchstsatz ist der um zwei Prozentpunkte erhöhte Basiszinssatz nach § 247 BGB.

Es gibt aber auch die Möglichkeit nachzuweisen, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen nur zu einem entsprechend höheren Zinssatz ausgegeben hätte. Außerdem soll die Regelung nicht gelten, wenn der Darlehensgeber im Ausland über einen eingerichteten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verfügt. Die Zinshöhenschranke soll erst nach Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt der Anpassung des Basiszinssatzes greifen.

Meldepflicht für nationale Steuergestaltungen

Bereits jetzt besteht eine Meldepflicht für internationale Steuergestaltungen. Die Meldepflicht für rein nationale steuerliche Gestaltungen zieht sich schon seit Jahren durch die Gesetzesentwürfe, wurde aber bisher noch nicht realisiert.

Nun soll ein neuer Anlauf gestartet werden. Der Entwurf ist hier sinngemäß eng an die bereits bestehende Mitteilungspflicht für internationale Gestaltungen angelehnt. Die Pflicht trifft den Verwender der Steuergestaltung sowie auch sog. Intermediäre, welche die Gestaltung als Konzept anbieten (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Banken).

Ob ein Sachverhalt, der einen Steuervorteil verschafft, meldepflichtig ist, richtet sich nach einem Katalog von abstrakten Kennzeichen. Durch die Mitteilungspflicht werden legale nationale Gestaltungen nicht verboten, die Finanzverwaltung will aber einen Überblick erhalten, welche Modelle der Gestaltung angewendet werden.

Auch für Betriebsprüfungen sind diese Informationen aus Sicht der Finanzverwaltung hilfreich, da dann zielgenau die Ordnungsmäßigkeit des jeweiligen Gestaltungsmodells geprüft werden kann. Personen oder Gesellschaften mit einem verstetigten Einkommen von weniger als 2 Mio. € pro Jahr sowie Unternehmen mit steuerbaren Umsätzen von weniger als 50 Mio. € pro Jahr sollen keiner Meldepflicht unterliegen.

Hinweis: Der genaue Anwendungszeitpunkt der Regelungen wird noch vom Bundesfinanzministerium festgelegt. Es dürfte aber davon auszugehen sein, dass dies nicht vor 2025 sein wird, da auch die Finanzverwaltung die entsprechenden Voraussetzungen bei ihrer IT schaffen muss.

Anhebung der Grenze für Geschenke an Geschäftsfreunde

Bisher galt für Geschenke an Geschäftsfreunde bzw. generell Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, eine Freigrenze pro Empfänger von 35 € im Jahr. Die Grenze soll nun auf 50 € angehoben werden. Wird sie überschritten, ist der gesamte Geschenkeaufwand für den entsprechenden Empfänger im betreffenden Jahr nicht abzugsfähig.

Neue Pauschalen beim Verpflegungsmehraufwand

Die Verpflegungsmehraufwendungen, die als Betriebsausgaben bei Unternehmern oder als Werbungskosten bei Arbeitnehmern geltend gemacht werden können, sollen angehoben werden. Für jeden Kalendertag, an dem eine Abwesenheit von 24 Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte besteht, soll eine Anhebung von bisher 28 € auf 30 € erfolgen. Bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte soll es eine Anhebung von bisher 14 € auf 15 € geben.

Höherer Freibetrag für Betriebsveranstaltungen

Bisher galt für Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen (z.B. kostenlose Bewirtung, Unterhaltungsprogramm) ein Freibetrag bei der Lohnsteuer und Sozialversicherung von 110 € pro Veranstaltung bei höchstens zwei Veranstaltungen im Jahr. Der Freibetrag soll nun auf 150 € pro Veranstaltung angehoben werden.

Klimaschutz-InvPG: Steuerliche Förderung von Klimaschutzinvestitionen

Der Entwurf für ein Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz (Klimaschutz-InvPG) sieht die Einführung einer Prämie für Investitionen in klimafreundliche Technologien und betriebliche Maßnahmen vor. Dieses Gesetz – ein Teil des sog. Wachstumschancengesetzes – soll für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit gelten.

Der Anspruch auf Begünstigung soll nur bestehen, wenn die Einkünfte in Deutschland auch steuerpflichtig sind, also insbesondere nicht nach einem Doppelbesteuerungsabkommen freigestellt werden. Die Investitionsprämie soll auf einen Förderzeitraum für Vorhaben vor dem 01.01.2030 befristet sein. Damit die Förderung möglich ist, muss nachgewiesen werden, dass die Investition die Energieeffizienz des Unternehmens verbessert. Diese Voraussetzung muss durch ein Einsparkonzept nachgewiesen werden. Gefördert werden Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter (also z.B. Maschinen).

Es gilt eine Mindestinvestition von 5.000 € Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Wirtschaftsgut und Investitionen in entsprechende Wirtschaftsgüter insgesamt in einer Höhe von mindestens 10.000 €. Es können vier Anträge pro Antragsberechtigtem gestellt werden, und zwar zwischen dem 31.12.2024 und dem 01.01.2032.

Die Bemessungsgrundlage für die Klimaschutz-Investitionsprämie soll sich nach der Summe der förderfähigen Aufwendungen richten, insgesamt jedoch maximal 200 Mio. € im Förderzeitraum betragen. Die Investitionsprämie soll 15 % der Bemessungsgrundlage betragen, damit also höchstens 30 Mio. €. Werden weitere staatliche Beihilfen über andere Förderprogramme (z.B. von der KfW) gewährt, darf die Summe von Investitionsprämie und anderen Förderungen den Betrag von 30 Mio. € pro Unternehmen und Investitionsvorhaben nicht übersteigen.

Die Prämie wird auf Antrag gewährt. Dieser ist elektronisch an das zuständige Finanzamt zu stellen. Die Prämie wird nicht als Einnahme besteuert, allerdings soll die Abschreibung des Investitionsguts um die Investitionsprämie gekürzt werden.

MoPeG: Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde bereits 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am 01.01.2024 in Kraft. Ein zentraler Punkt im MoPeG ist die Neufassung der Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). In der Praxis führt dies insbesondere zu Erleichterungen bei der Nutzung dieser Rechtsform.

Ab dem 01.01.2024 können sich rechtsfähige GbR in ein neu geschaffenes Gesellschaftsregister eintragen lassen. Eine rechtsfähige GbR kann beispielsweise selbst Verträge abschließen oder auch vor Gerichten klagen. Fremde Dritte können dann grundsätzlich auf die Informationen in diesem Register vertrauen. Eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts führen einenentsprechenden Namenszusatz (abgekürzt „eGbR“).

Die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister ist auch Voraussetzung dafür, dass die Gesellschaft in andere öffentliche Register eingetragen werden kann. Dies spielt vor allem eine Rolle beim Erwerb von Grundstücken und der Eintragung ins Grundbuch. Außerdem soll die eGbR zukünftig ein umwandlungsfähiger Rechtsträger im Sinne des Umwandlungsgesetzes sein. Direkte Auswirkungen auf das Steuerrecht soll die Reform nach derzeitigem Stand nicht haben. Im Wachstumschancengesetz wird an verschiedenen Stellen festgehalten, dass bei Personengesellschaften weiterhin das steuerliche Transparenzprinzip gilt.

Plastiksteuer: Einwegkunststofffondsgesetz wird eingeführt

Zum 01.01.2024 kommt das auf einer EU-Richtlinie beruhende Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG). Durch eine Abgabe soll eine Entlastung bei den Kosten für die Entsorgung von Einwegplastikabfall durch (öffentlich-rechtliche) Entsorgungsträger, z.B. Gemeinden, bewirkt werden. Diese sollen dann von der Abgabe entsprechend profitieren.

Die Pflicht zur Abgabe trifft alle Produzenten bzw. Hersteller von Einwegplastikmüll. Das können Befüller, Verkäufer, Importeure, aber auch Betreiber elektronischer Marktplätze, die entsprechende Verpackungen verwenden, sein. Der Kreis ist dabei beschränkt auf diejenigen, welche erstmals auf dem deutschen Markt die entsprechenden Verpackungen bereitstellen. Der in der Regel nachgelagerte Einzelhandel (Abgabe an Endverbraucher) wird also weniger betroffen sein.

Abgabeverpflichtete Unternehmen haben dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)Daten über im Vorjahr (erstes Jahr: 2024) erstmalig am Markt bereitgestellte oder verkaufte Einwegkunststoffprodukte zu melden. Die erste Meldung ist bis zum 15.05.2025 für das Kalenderjahr 2024 elektronisch an das BMUV zu übermitteln. Hierfür muss der Hersteller sich beim BMUV registrieren. Die entsprechenden elektronischen Anmeldemöglichkeiten über ein Onlineportal werden noch geschaffen.

Firmenwagen I: Bei Fahrtenbuchmethode keine Schätzung!

Die private Nutzung eines Firmenwagens kann entweder über die pauschale Methode (auch 1-%-Regelung genannt) oder über die Fahrtenbuchmethode abgebildet werden. Gerade wenn das Fahrzeug nicht viel privat genutzt wird oder eine genaue Ermittlung der privaten und betrieblichen Nutzungsanteile gewünscht ist, kann die Fahrtenbuchmethode Vorteile bieten.

Ordnungsgemäß und damit steuerlich anzuerkennen ist ein Fahrtenbuch aber nur, wenn alle Kosten einzeln und belegmäßig nachgewiesen werden können. Eine bloße Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen (etwa für den Kraftstoffverbrauch) schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Bemessung der Privatnutzung aus – so hat der Bundesfinanzhof Ende 2022 entschieden. Wird die Fahrtenbuchmethode nicht anerkannt, bleibt insoweit nur die ggf. ungünstigere pauschale Ermittlung. Hierbei muss pro Monat 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs angesetzt werden, und zusätzlich ist der einfache Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zu berücksichtigen.

Firmenwagen II: 1-%-Regelung für Handwerker-Kfz

Grundsätzlich ist die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw bei Selbständigen eine steuerpflichtige Entnahme. Allerdings ist nicht jedes Fahrzeug auch tatsächlich für die Privatnutzung geeignet. Insbesondere bei Werkstattwagen oder Einsatzfahrzeugen hat der Bundesfinanzhof (BFH) hier in der Vergangenheit mitunter keine Möglichkeit einer steuerpflichtigen Privatnutzung gesehen.

In einem Beschluss des BFH aus dem Jahr 2023 ging es um die Frage, ob ein Kleintransporter (Typ Mercedes- Benz Vito) sowie ein Kleinst-Lkw (Typ Multicar M26 Profiline) eine Privatnutzung ermöglichen. Der Kläger betrieb einen Hausmeisterservice und hatte die beiden genannten Fahrzeuge im Betriebsvermögen.

Für den Vito sah der BFH eine Privatnutzung als möglich an. Es waren zwar nur zwei Sitze verbaut, allerdings gab es keine Vorrichtungen für fest eingebaute Werkzeugfächer, was aber für eine rein betriebliche Nutzung erforderlich gewesen wäre. Außerdem gab es kein weiteres Fahrzeug im Privatvermögen. Das Multicar sah der BFH hingegen aufgrund seiner Bauart als ausschließlich betrieblich nutzbar an.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Reihengeschäften

In einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom Frühjahr 2023 hat die Finanzverwaltung ihre Ansicht zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften neu gefasst. Hintergrund hierzu waren gesetzlich Änderungen. Bei einem Reihengeschäft schließen mehrere Unternehmer Geschäfte über eine Warenlieferung ab. Die Ware wird dabei unmittelbar vom ersten Unternehmer in der Reihe zumletzten Abnehmer befördert oder versendet. In diesem Fall liegen aber jeweils separat zu beurteilende Lieferungen vor. Es wird zwischen sog. bewegten und unbewegten Lieferungen unterschieden.

Die Besonderheit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist, dass nur die bewegte Lieferung, etwa im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder Ausfuhrlieferung, jeweils steuerfrei sein kann. Das Risiko in der Praxis besteht insbesondere darin, dass steuerpflichtige Lieferungen und Anmeldepflichten in anderen Staaten nicht erkannt werden.

Festlegung der bewegten Lieferung

Das BMF weist darauf hin, dass die bewegte Lieferung im Reihengeschäft sich grundsätzlich danach richtet, welcher der beteiligten Unternehmer für den Transport der Ware verantwortlich ist. Aus den vorhandenen Aufzeichnungen muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben, wer die Beförderung durchgeführt oder die Versendung veranlasst hat. Im Fall der Versendung ist dabei auf die Auftragserteilung an den selbständigen Beauftragten abzustellen.

Beispiel: A in Deutschland bestellt bei B in Belgien eine Ware. B hat diese nicht vorrätig und bestellt sie bei C, ebenfalls in Belgien. Die Ware wird direkt von C an A per Spedition ausgeliefert. B hat die Spedition beauftragt, alle verwenden die Umsatzsteuer-ID ihrer jeweiligen Staaten.

Warenweg
C (BE) → A (DE)

Rechnungsweg
C (BE) → B (BE) → A (DE)

Da B hier die Beauftragung der Spedition veranlasst hat und annahmegemäß auch Kosten und Gefahr der Lieferung trägt, ist die bewegte Lieferung der Ware von B an A zuzuordnen. Es handelt sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Die Lieferung von C an B ist eine sog. unbewegte Lieferung.

Wäre die bewegte Lieferung der Lieferung C an B zuzuordnen, so würde B eine steuerpflichtige Lieferung im deutschen Inland ausführen. Hierzu müsste er sich ggf. in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben sowie Umsatzsteuer ausweisen und abführen.

Grundsätzlich geht das BMF davon aus, dass die bewegte Lieferung der Lieferung an den mittleren Unternehmer, auch Zwischenhändler genannt, zuzuordnen ist. Der Zwischenhändler kann aber diese Vermutung widerlegen. Hierfür muss er die Umsatzsteuer-ID des Landes verwenden, in dem die Lieferung beginnt. Dies sollte bereits zum Vertragsschluss erfolgen. Die verwendete Umsatzsteuer-ID sollte in dem jeweiligen Auftragsdokument schriftlich festgehalten werden. Eine in einem Dokument lediglich formularmäßig eingedruckte Umsatzsteuer-ID reicht nicht aus. Bei Reihengeschäften mit Bezug zum Drittland kann der Nachweis der Beförderung oder Versendung durch den Zwischenhändler jedoch auch durch Verwendung einer im Ausgangsstaat erteilten Umsatzsteuer-ID oder Steuernummer erfolgen.

Die Regelungen zum umsatzsteuerlichen Reihengeschäft, insbesondere im internationalen Kontext, sind komplex. Zur Vermeidung von folgenschweren Fehlern sollten Sie entsprechende Vorhaben unbedingt von Ihrem Steuerberater prüfen lassen.

Erfordernis der fortlaufenden Rechnungsnummer

Nach den umsatzsteuerlichen Rechnungsvorgaben muss eine Rechnung eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen enthalten, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird. Nach dem Umsatzsteueranwendungserlass ist eine lückenlose Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern zwar nicht erforderlich, allerdings können Lücken in der Rechnungsfolge in der Praxis durchaus den Argwohn der Finanzämter hervorrufen. Es könnte ggf. der Verdacht entstehen, dass Umsätze nicht ordnungsgemäß verbucht wurden, so dass diese dann nicht in das steuerpflichtige Einkommen eingegangen sind.

In einem Beschluss aus dem Jahr 2023 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage befasst, inwieweit das Finanzamt bei Lücken in der Rechnungsnummerierung ggf. eine Schätzungsbefugnis erhält. Laut BFH besteht hier zumindest kein Automatismus für eine Schätzung. Es müssen im konkreten Fall weitere tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben bezüglich seiner steuerpflichtigen Einnahmen bestehen. Isoliert betrachtet reichen Lücken in der Rechnungsnummerierung hierfür nicht aus.

Neue Offenlegungspflichten für Kapitalgesellschaften

Größere Kapitalgesellschaften und GmbH [&] Co. KG werden künftig durch die Umsetzung einer EU-Richtlinie in deutsches Recht bestimmte Informationen zu ihren Ertragsteuern im Unternehmensregister zu veröffentlichen haben (sog. Public Country by Country Reporting). Die Regelung gilt erstmals für nach dem 21.06.2024 beginnende Geschäftsjahre. Betroffen sind Unternehmen, deren Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren weltweit jeweils einen Betrag von 750 Mio. € übersteigen. Offenzulegen sind u.a. die Art der Geschäftstätigkeit, die Zahl der Arbeitnehmer, Gewinn bzw. Verlust vor Ertragsteuern sowie die für den Berichtszeitraum zuzahlende und die in diesem Zeitraum gezahlten Ertragsteuern.

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